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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Donald Duck16.11.2018 | 18:27
109 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Rehamaßnahme war vom 25.09.2018 -16.10.2018 ich habe alle Formulare der Techniker Krankenversicherung, meinem Arbeitgeber und der Rentenversicherung zukommen lassen. Heute ist der 16.11.2018 und habe immer noch kein Übergangsgeld. Nach ca. 20 Telefonaten und unkompetenter Sachverhaltsklärung seitens der TK und der Rentenversicherung geht es nun dem Ende zu. Resultat: Ärger mit dem Vermieter Konto überzogen nichts zu essen und bestimmt bald obdachlos. MfG ihr Donald Duck. Ps. bleit nur noch die Presse als Rettungsanker.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.11.2018 | 10:24

Hallo Donald Duck,

leider kann ich Ihnen hier im Rahmen dieses Forums auch nicht weiterhelfen. Aus dem Forum heraus haben wir letztlich keinerlei Einfluss auf die Bearbeitungsdauer einzelner Sachverhalte. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich nochmals mit dem zuständigen Kostenträger in Verbindung zu setzen und wiederholt auf eine zügige Bearbeitung zu drängen.

5 Antworten

KSCam 16.11.2018 | 18:36
Wer im Forum soll das jetzt am Freitagabend klären? Da gibts nur einem Tipp: am Montagmorgen drum kümmern....über Kasse oder DRV Beratungsstelle..... Viel Glück
W*lfgangam 16.11.2018 | 19:07
Hallo Donald Duck, Hilfestellung kann Ihnen auch Ihre örtliche Stadt /Landkreis /kreisfreie Stadt anbieten, Stichwort: Obdachlosenhilfe, Mietschulden, Wohnungslosenhilfe ...die Kontakte herstellen/nutzen können, um Ihre aktuelle Situation überbrücken zu helfen. Die DRV ist in Fragen der Unterkunft keine Hilfe/nicht zuständig. Bei genereller 'Bedürftigkeit' empfiehlt sich auch ein Gang aufs Sozialamt ...ggf. nur für überbrückende Hilfen/Darlehen. Gruß w. PS: Die 'Lücke' betrifft ja nur 3 Wochen. Wie haben Sie die Zeit seit dem 16.10. bis heute/immerhin 1 Monat rum, überlebt /mit welchen Sozialleistungen/Arbeitsentgelt? Was war finanziell gesehen vor diesen 3 Wochen /wie sind Sie da klargekommen /was wurde von Ihnen für Notfälle zurückgelegt?
Kaiseram 16.11.2018 | 19:05
Die Presse freut sich über Beiträge von Donald Duck. Nur zu!
Donald Duckam 21.11.2018 | 17:39
Nach etlichen Telefonaten und versprechungen der Rentenkasse das mein Übergangsgeld vom 16.10 2018 nun überwiesen wird habe ich immer noch kein Geld. Ich denke dass ich jetzt meinen Anwalt einschalten werde. § 20 SGB VI Anspruch (1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, 2. (weggefallen) 3. bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. (2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch haben, haben nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. (3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht. (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.
Toll zitiertam 21.11.2018 | 23:37
Den § 20 zitieren kann jeder und was hilft Ihnen das? Das Übergangsgeld bekommen Sie dadurch auch nicht schneller. Schalten Sie ruhig einen Anwalt ein. Der freut sich über Ihr Geld!
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