Der Anspruch auf Übergangsgeld als ergänzende Leistung entsteht mit dem Beginn der LTA.
Für die Berechnung des Übergangsgeldes während einer LTA mit einem Beginn ab 01.01.2018 werden nach § 68 SGB IX 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn die Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX bzw. § 21 Abs. 2 SGB VI zu einem geringeren Betrag führt oder der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der LTA länger als 3 Jahre zurückliegt. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Versicherte der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Es ist nicht notwendig, dass der Versicherte jemals in diesem Beruf gearbeitet hat. Je nach Qualifikationsgruppe wird dann auf einen bestimmten Anteil der Bezugsgröße als fiktives Arbeitsentgelt abgestellt.