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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von geht noch grad so26.01.2018 | 22:34
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit dem 15.Aug.2015 ohne Unterbrechung AU krank, hatten im Sep.2016 eine medizinische Reha und bin seit dem 16.Jan.2016 von der Krankenkasse ausgesteuert. Dann folgte der Antrag auf ALG-1 und kurz darauf mein Antrag auf LTA bei der DRV. Das A-Amt hat mich mit der Einschätzung Restvermögen kleiner 3h/T der Zuständigkeit halber an die DRV übergeben. Aus ALG-1 Antrag wurde Nahtlosigkeitsgeld. Dort bei der DRV folgte die Entscheidung Restvermögen größer 6h/T bei leichten Einschränkungen und eine LTA nicht notwendig. Es folgte mein Widerspruch für LTA und diesem wurde stattgegeben. LTA von der DRV ist dem Grund nach ab dem 30.Nov 2017 genehmigt. Nach dem Gespräch mit dem Reha-Berater im Dez.2017 bleibt (erstmal) nur die Alternative eines BT (Beruflichen Training). Meine Hoffnung auf Qualifizierung/Umschulung kann im Anschluss noch erfüllt werden. Der Bewilligungsbescheid für das BT ist mir von der DRV zugestellt aber der Starttermin des BT könnte erst im März-2018 folgen. Ich möchte das BT starten und ein Gespräch mit dem BTZ erfolgte. Aus dem Nahtlosigkeitsgeld des A-Amt wurde wieder ALG-1 welches jetzt am 15.2.2018 ausläuft. In der Folge könnte/wird eine Versorgungslücke zwischen ALG-1 und LTA von einigen Tagen entstehen. Der Status der AU besteht unverändert fort. Jetzt meine Frage: auf welcher Basis wir ein Übergangsgeld für die Zeit der LTA / des BT berechnet. Mein erster Gedanke war auf Basis meines sozialpflichtigen Endgeldes vor der Krankheit (kleiner 3 Jahre) dann folgte der Gedanke auf Basis des ALG-1 als letzte Lohnersatzleistung. Jetzt habe ich im Rundschreiben der Rentenversicherungsträger Stand: Juli 2016 gefunden das: “… Für Versicherte, die zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn der Leistung zur … Rehabilitation nicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine nahtlose finanzielle Versorgung zu erhalten, ist der Anspruch auf Übergangsgeld zu verneinen. Hat der Versicherte es versäumt, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II zu beantragen, fehlt es für den Anspruch auf Übergangsgeld an der entsprechenden Unmittelbarkeit…“ Muss ich jetzt ALG-2 beantragen um überhaupt Übergangsgeld zu bekommen und wenn ja, erhalte ich das Übergangsgeld auf Basis ALG-2 vom Jobcenter? Ich danke für eure Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Anspruch auf Übergangsgeld als ergänzende Leistung entsteht mit dem Beginn der LTA.

Für die Berechnung des Übergangsgeldes während einer LTA mit einem Beginn ab 01.01.2018 werden nach § 68 SGB IX 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn die Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX bzw. § 21 Abs. 2 SGB VI zu einem geringeren Betrag führt oder der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der LTA länger als 3 Jahre zurückliegt. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Versicherte der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Es ist nicht notwendig, dass der Versicherte jemals in diesem Beruf gearbeitet hat. Je nach Qualifikationsgruppe wird dann auf einen bestimmten Anteil der Bezugsgröße als fiktives Arbeitsentgelt abgestellt.

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4 Antworten

Feierabendam 26.01.2018 | 23:27
Du musst Alg2 beantragen und vielleicht bekommst du Übergangsgeld auf Basis alg2. Mfg
???am 27.01.2018 | 14:35
Kann es sein, dass der von ihnen zitierte Text sich auf Übergangsgeld während einer medizinischen Maßnahme bezieht? Meines Wissens besteht während LTA-Maßnahmen immer ein Anspruch auf Übergansgeld. Errechnet wird immer aus dem letzten Echtlohn (wenn er weniger als 3 Jahre zurückliegt) und dann mit dem Übergangsgeld aus den Qualifikationsstufen verglichen.
???am 29.01.2018 | 07:41
In § 21 Abs. 4 SGB VI ist geregelt, dass das Übergangsgeld nur während einer medizinischen Maßnahme in Höhe vom Alg II zu zahlen ist. Hier geht es um LTA und daher ist ein Übergangsgeld zu berechnen.
kuck mal hieram 28.01.2018 | 20:24
Unstrittig ist wohl das hier Übergangsgeld gezahlt wird. Aber wenn in der Erläuterungen steht, das die Berechnung der Höhe des ÜG so ist wie bei einer med.Reha kommt das nächste ABER. Mit einer Versorgungslücke bei den Lohnersatzleistung (ALG-1 / Krankengeld) würde doch jetzt ALG-2 als Sozialleistung folgen. Und wenn ALG-2 gezahlt wird, wird doch sicher auch das Übergangsgeld von der Arge gezahlt und nicht von der DRV oder?
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