Hallo Fragende,
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird unter schieden, ob Sie vor dem Beginn der Rehabilitation oder einer vorherigen Arbeitsunfähigkeit entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) erhalten haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Siehe auch folgenden LINK:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/mit_reha_fit_fuer_den_job.pdf?__blob=publicationFile&v=20
Entscheidend für einen eventuellen Übergangsgeldanspruch ist also, dass Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.