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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Fragende27.06.2016 | 13:13
987 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe jetzt gelesen, dass ich man als privat Krankenversicherter kein Anspruch auf Übergangsgeld von der DVK für eine medizinische Reha hat. Ich bin Angestellte, außerhalb der Lohnfortzahlung und somit im Krankentagegeldbezug und habe eine solche Reha gewilligt bekommen. . Krankentagegeld wird für den Zeitraum der Reha nicht gezahlt. Ist das so richtig das keine Anspruch auf Übergangsgeld besteht? Gruß

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragende,

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird unter schieden, ob Sie vor dem Beginn der Rehabilitation oder einer vorherigen Arbeitsunfähigkeit entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) erhalten haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Siehe auch folgenden LINK:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/mit_reha_fit_fuer_den_job.pdf?__blob=publicationFile&v=20

Entscheidend für einen eventuellen Übergangsgeldanspruch ist also, dass Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragende,

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird unter schieden, ob Sie vor dem Beginn der Rehabilitation oder einer vorherigen Arbeitsunfähigkeit entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) erhalten haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Siehe auch folgenden LINK:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/mit_reha_fit_fuer_den_job.pdf?__blob=publicationFile&v=20

Entscheidend für einen eventuellen Übergangsgeldanspruch ist also, dass Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

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2 Antworten

Fragendeam 27.06.2016 | 13:17
Nachtrag: DVK ist falsch...Es sollte Deutsche Rentenversicherung (DRV) heißen.
Batrixam 27.06.2016 | 14:12
wenn Sie vom letzten Pflichtbeiträge aus dem Gehalt bis zum Beginn der Reha ununterbrochen AU waren, dann haben Sie auch Anspruch auf Übergangsgeld. Die RV-Pflicht muss entweder zu Beginn der Reha vorgelegen haben oder, wenn da AU besteht, zu Beginn der AU.
Deutsche Rentenversicherung
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