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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Kaffeetante13.02.2021 | 09:08
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgende Frage : Ich befinde mich in einer medizinischen Reha und habe eine Ablehnung für Übergangsgeld bekommen. Ich erhalte zur Zeit ALG. 2, welches weiterbezahlt wird, soweit klar, aber die Ablehnung bezieht sich auf davor bezogenes ALG. 1,welches nicht lückenlos bezogen wurde, da ich immer wieder zwischen zeitlich abgemeldet war, allerdings meine Arbeit keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit war. Das verstehe ich nicht, was hat das Übergangsgeld mit dem vor anderthalb Jahren bezogenem Arbeitslosengeld zu tun? Und zweite Frage : Sollte ich in eine LTA wechseln habe ich dann ebenfalls keinen Anspruch auf Übergangsgeld? Freundliche Grüße und vielen Dank für kompetente Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kaffeetante,

ein Anspruch auf Übergangsgeld (ÜG) während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (LmR) aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Alg II) besteht dann, wenn unmittelbar (das bedeutet: keine Lücke, auch nicht einen Tag) vor dem Alg II-Bezug Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, aus dem Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wurde vor dem Alg II eine Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) bezogen, so wäre unter anderem Voraussetzung für einen Übergangsgeldanspruch, dass unmittelbar vor dieser Sozialleistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde und daraus Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Da nach Ihrer Schilderung kein lückenloser (unmittelbarer) Arbeitslosengeld-Bezug vorliegt und es sich nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, aus welchen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, besteht kein Anspruch auf ÜG während der Teilnahme an der LmR.

Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf ÜG aufgrund der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Eine LTA nach § 49 Absatz 1 SGB IX, § 49 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 SGB IX, § 57 SGB IX und § 60 SGB IX löst dem Grunde nach einen Anspruch auf ÜG aus, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Berufsfindung/Arbeitserprobung beziehungsweise eine Abklärung der beruflichen Eignung durchgeführt, besteht nur dann ein Anspruch auf ÜG, wenn aufgrund der Teilnahme kein oder ein geringeres Entgelt erzielt wird. Wird hier eine Sozialleistung bezogen, so wäre diese weiter zu gewähren.

Bei der Berechnung des ÜG für die Teilnahme an einer LTA ist es unerheblich, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit, aus der Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, ausgeübt wurde. War dies nicht innerhalb von 3 Jahren vor Beginn der LTA der Fall, erfolgt die Berechnung des ÜG anhand eines fiktiven Entgelts. Die Berechnung des fiktiven Entgelts erfolgt aus einer Ihnen zugeordneten Qualifikationsgruppe. Die Zuordnung in eine der vier Qualifikationsgruppen erfolgt anhand Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation. Wurde innerhalb von drei Jahren vor Beginn der LTA ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder ein selbständige Tätigkeit ausgeübt und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, erfolgt ein Vergleich des ÜG's aus der Beschäftigung/Tätigkeit mit dem ÜG aus dem fiktiven Entgelt und das höhere ÜG würde gezahlt werden.

Über den Anspruch auf eine LTA kann erst entschieden werden, wenn dem Rentenversicherungsträger der Entlassbericht der LmR vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.

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6 Antworten

Teeonkelam 13.02.2021 | 11:19
Bevor hier geraten werden muss, teilen Sie doch bitte zunächst mal die Begründung für die Ablehnung der Übergangsgeldzahlung mit. Darauf kann man dann doch viel besser antworten.
Siehe hieram 13.02.2021 | 11:50
Da Sie die Voraussetzungen anscheinend nicht erfüllen und bereits ALG II beziehen gilt für Sie dieser Satz "Empfängern von Arbeitslosengeld II werden regelmäßig die Leistungen vom Träger der Grundsicherung weitergezahlt." aus dem hier zu findenden Volltext: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reh…
Siehe hieram 13.02.2021 | 11:58
für Ihre zweite Frage (LTA) finden Sie hier eine Broschüre, in der auch beantwortet wird, welche Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen sind. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Aber bevor Sie sich darüber den Kopf zerbrechen, sollten Sie erst einmal das Ergebnis der medizinischen Reha abwarten. Es müsste in der Reha-Klinik auch einen 'Sozialdienst' geben, der Ihnen vor Ort Ihre Fragen hierzu beantworten und erklären kann. Viel Erfolg und alles Gute!
Kaffeetanteam 13.02.2021 | 14:25
Die Begründung steht doch da, ich habe vor ALG 2 nicht lückenlos ALG 1 bezogen, aber ich verstehe den Zusammenhang nicht. ALG 1 ist bei mir anderthalb Jahre her.
Kafeekanneam 13.02.2021 | 18:36
Bevor hier geraten werden muss, teilen Sie doch bitte zunächst mal die Begründung für die Ablehnung der Übergangsgeldzahlung mit. Darauf kann man dann doch viel besser antworten.
Die Begründung steht doch da, ich habe vor ALG 2 nicht lückenlos ALG 1 bezogen, aber ich verstehe den Zusammenhang nicht. ALG 1 ist bei mir anderthalb Jahre her.
Na, da haben Sie es doch, wahrscheinlich fehlende Beiträge und somit versicherungstechnisch kein Anspruch auf ÜG.
Siehe hieram 13.02.2021 | 19:54
Bevor hier geraten werden muss, teilen Sie doch bitte zunächst mal die Begründung für die Ablehnung der Übergangsgeldzahlung mit. Darauf kann man dann doch viel besser antworten.
Die Begründung steht doch da, ich habe vor ALG 2 nicht lückenlos ALG 1 bezogen, aber ich verstehe den Zusammenhang nicht. ALG 1 ist bei mir anderthalb Jahre her.
Eine Begründung muss dennoch drin stehen. Auch für die weiteren Schritte/Maßnahmen, die evtl. möglich sind. In Ihrem Fall befinden Sie sich gerade in einer medizinischen Reha. Das Ergebnis der Therapie könnte sein, dass Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) empfohlen/auf Antrag bewilligt werden. Während einer LTA können Sie (auch bzw. wieder) Anspruch auf Übergangsgeld haben. Dieses würde dann zunächst aufgrund der Berechnung eines Übergangsgeldes während der vorangegangenen medizinischen Reha berechnet werden. Ihre Berechnung führte dazu, dass Sie keinen Anspruch haben. Für eine berufliche Reha können dann andere Maßstäbe angesetzt werden, ein länger zurückliegender Bemessungszeitraum z.B. gemäß §68 SGB IX. Es ist dann aber ein anderer Sachbearbeiter (als bisher für die medizinische Reha), der Ihren Vorgang dann auf dem Tisch hat. Und weiß gleich 'aha', ich muss anders rechnen, weil die Begründung schon drin steht. Hoffe, Sie konnten es nun 'verstehen' und zerbrechen sich also darüber nicht weiter den Kopf. Sie selbst erhalten zunächst weiter ALGII, das andere klärt sich dann, wenn es soweit ist. Viel Erfolg bei Ihrer Reha!
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