Hallo Kaffeetante,
ein Anspruch auf Übergangsgeld (ÜG) während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (LmR) aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Alg II) besteht dann, wenn unmittelbar (das bedeutet: keine Lücke, auch nicht einen Tag) vor dem Alg II-Bezug Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, aus dem Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wurde vor dem Alg II eine Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) bezogen, so wäre unter anderem Voraussetzung für einen Übergangsgeldanspruch, dass unmittelbar vor dieser Sozialleistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde und daraus Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Da nach Ihrer Schilderung kein lückenloser (unmittelbarer) Arbeitslosengeld-Bezug vorliegt und es sich nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, aus welchen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, besteht kein Anspruch auf ÜG während der Teilnahme an der LmR.
Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf ÜG aufgrund der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Eine LTA nach § 49 Absatz 1 SGB IX, § 49 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 SGB IX, § 57 SGB IX und § 60 SGB IX löst dem Grunde nach einen Anspruch auf ÜG aus, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Berufsfindung/Arbeitserprobung beziehungsweise eine Abklärung der beruflichen Eignung durchgeführt, besteht nur dann ein Anspruch auf ÜG, wenn aufgrund der Teilnahme kein oder ein geringeres Entgelt erzielt wird. Wird hier eine Sozialleistung bezogen, so wäre diese weiter zu gewähren.
Bei der Berechnung des ÜG für die Teilnahme an einer LTA ist es unerheblich, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit, aus der Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, ausgeübt wurde. War dies nicht innerhalb von 3 Jahren vor Beginn der LTA der Fall, erfolgt die Berechnung des ÜG anhand eines fiktiven Entgelts. Die Berechnung des fiktiven Entgelts erfolgt aus einer Ihnen zugeordneten Qualifikationsgruppe. Die Zuordnung in eine der vier Qualifikationsgruppen erfolgt anhand Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation. Wurde innerhalb von drei Jahren vor Beginn der LTA ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder ein selbständige Tätigkeit ausgeübt und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, erfolgt ein Vergleich des ÜG's aus der Beschäftigung/Tätigkeit mit dem ÜG aus dem fiktiven Entgelt und das höhere ÜG würde gezahlt werden.
Über den Anspruch auf eine LTA kann erst entschieden werden, wenn dem Rentenversicherungsträger der Entlassbericht der LmR vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.