Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo User Jörg,
wenn Sie bis zum Beginn der Reha-maßnahme im Krankengeldbezug sind, ist nur die Bescheinigung der Krankenkasse (Vordruck G 0518) vorzulegen. Sollten Sie jedoch vor Beginn der Krankenkasse zwar arbeitsunfähig sein und noch in der Lohnfortzahlung sein, sind die Vordrucke G 0515 (Arbeitgeberbescheinigung) und G 0518 (Bescheinigung der Krankenkasse) vorzulegen. Bitte beachten Sie die Ausführungen auf dem Vordruck G 0512, den Sie mit der Bewilligung der Reha-maßnahme zugesandt bekommen haben.
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