Grundsätzlich sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet dem Rentenversicherungsträger die Entgeltdaten mitzuteilen (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Eventuell übersendet der Arbeitgeber nach Aufforderung vom Rentenversicherungsträger die Unterlagen.
Wenn Sie Entgeltbescheinigungen in Ihren Unterlagen haben, sollten Sie diese an die Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers schicken. Ggf. kann daraus ein Übergangsgeld berechnet werden.