Wie von "von Abschläge" bereits empfohlen, bietet das "Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld" umfangreiche Antworten zu Fragen rund um die Berechnung des Übergangsgeldes, so auch zur Kontinuität der Bemessungsgrundlage (§ 69 SGB IX).
Da Sie auch nach der Berechnung für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fragten, ist hier noch § 68 SGB IX - Berechnungsgrundlage in Sonderfällen - zu beachten (vgl. Abschnitt V des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld).