Wenn eine Umschulung durchgeführt ist und eine erforderliche Prüfung bestanden ist, kann der RV-Träger zunächst davon ausgehen, dass das Ziel erreicht ist. Die Arbeitsvermittlung zählt nicht zu den Aufgaben des RV-Trägers. Trotzdem sollten Sie sich mit genau dieser Frage erneut an den RV-Träger wenden, damit die Erforderlichkeit weiterer Schulungsmöglichkeiten geprüft werden kann.