Hallo mara,
ich kann den Usern Unbekannt und NIx darin zustimmen, dass man den Ausgang von Widerspruchs- und Klageverfahren nicht voraussehen kann. Wenig Aussicht auf Erfolg dürfte es jedenfalls haben, nur daraufhin zu weisen, dass es "zu wenig" ist.
Es ist durch das 9. Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehen, dass in bestimmten Fällen das Tarifentgelt oder das ortsübliche Entgelt zur Berechnung des Übergangsgeldes verwendet wird (§ 48 SGB 9). Eine Klage könnte daher nur Erfolg haben, wenn für Sie diese Vorschrift gar nicht anzuwenden wäre oder wenn bei der Berechnung ein falsches Tarifentgelt verwendet worden wäre. Das kann ich von hier aus natürlich nicht beurteilen.
Ich würde Ihnen empfehlen, unbedingt den Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen prüfen zu lassen (Hartz 4, Sozialhilfe...), da diese Leistungen in der Regel nicht rückwirkend gezahlt werden.