Nach der bereits zitierten Rechtsvorschrift des § 49 SGB IX entfällt die übliche Ermittlung des zuletzt bezogenen Arbeitsentgeltes, wenn sich das Übergangsgeld an eine andere vergleichbare Entgeltersatzleistung wie z.B. Krankengeld anschließt.
Zu übernehmen ist dann die Berechnungsgrundlage der vorangegangenen Geldleistung, jedoch nicht der Zahlbetrag. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Grundsätzen oder Rechtsauffassungen erfolgt ist, die von denen der Rentenversicherung abweichen.
Die Frage nach der Berücksichtigung von Leistungsboni etc. wäre damit letztlich anhand der Feststellungen der Krankenkasse zu beurteilen.
Zur Klärung von Fragen bezüglich der Berechnung des Krankengeldes sollten Sie sich ggf. mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Bei festgestelltem Rehabilitationsbedarf ist die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme grundsätzlich natürlich zu empfehlen, eine Verpflichtung zum Antritt der Maßnahme besteht jedoch nicht.
Für einen Zuschuss zum Übergangsgeld besteht leider keine gesetzliche Grundlage.