Hallo Monilein,
habe leider Ihre Beiträge übersehen, aber jetzt last but not least, die Antwort:
Die Übergangsgeldberechnung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in § 48 SGB 9 gesetzlich geregelt.
Danach ist das Übergangsgeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn dieses in den letzten 3 Jahren bezogen wurde.
Gleichzeitig ist aus einem Tariflohn, oder wenn keine tarifliche Regelung existiert, aus einem "ortsüblichen" Arbeitsentgelt ein Übergangsgeldbetrag zu errechnen. Der höhere Betrag aus beiden ist für die weitere Berechnung maßgebend.
Einzelheiten können Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, welches auf der Internetseite der DRV einzusehen ist, entnehmen. Hier der Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15216/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/05__
fachmitteilungen__rundschreiben/gem__rs__rentenversichtraeger__ue__geld__pdf.html