aus § 1 der ArEV ergibt sich dass Zuschläge nicht beitragspflichtig sind: angebliche Ausnahme: § 3 Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. JEDOCH STEHT DIES IN §3 nichts von 25 euro... FERNER: sind mit 25 € der grundlohn pro Stunde oder ist das der zuschlag in Höhe von 25 e gemeint oder grundlohn plus zuschlag = 25 €????
27.10.2008, 08:15
von
Agnes
Hallo anja, soweit mir bekannt ist die AeEV aufgehoben. Es gilt wohl jetzt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Dort findet man auch die Regelungen "25 Euro"
Agnes
27.10.2008, 11:32
von
anja
ah danke...aber was wird mit den 25 euro genau gemeint? nur der grundlohn oder nur der zuschlag oder beides zusammen?????
in welchem Pragraphensteht dies? mfg anja
27.10.2008, 11:55
Experten-Antwort
Die Lösung kann § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV entnommen werden: "..., dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, AUF DEM SIE BERECHNET WERDEN, mehr als 25 Stunde beträgt. Die SV-Freiheit gilt also nur noch soweit, als der "Grundlohn" (noch) nicht mehr als 25 EUR beträgt.