Die Übergangsgeldhöhe von 68% ergibt sich bei beruflichen und medizinischen Rehabilitationsleistungen, wenn u.a. keine Kinder bei der Übergangsgeldzahlung zu berücksichtigen sind. Wenn bis zum Beginn der medizinischen Rehabilitation durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorlag, sind die Berechnungsgrundlagen der beruflichen Rehabilitationsleitung zu übernehmen. Grundsätzlich erfolgt die prozentuale Kürzung jedoch von der Übergangsgeldberechnungsgrundlage und nicht vom Zahlbetrag des Übergangsgeldes, das während der beruflichen Rehabilitation gewährt wurde.