Die maßgebende Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bestimmt sich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern nach dem letzten abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt. Das Übergangsgeld wird zunächst aus 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts berechnet, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Dieser Betrag wird mit dem laufenden Nettoarbeitsentgelt verglichen. Der niedrigere Betrag ist die für die Höhe des Übergangsgeldes maßgebende Berechnungsgrundlage. Haben Sie ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder liegt Pflegebedürftigkeit vor, beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, in allen anderen Fällen 68 Prozent. Die Berechnungsgrundlage kann sich erhöhen, wenn Sie in den letzten 12 Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben.