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Experten-Antwort

übergangsgeld

von stefanie16.04.2014 | 12:00
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12 Antworten

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guten tag zusammen, ich habe für 10 monate arbeitslosengeld I bekommen dann habe ich einen kurs an einem kolleg besucht für 3 monate da habe ich bafög (darlehen) bekommen. dann habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet und bekomme wieder alg I meinen restanspruch auf 58 tage. jetzt wurde mir teilhabe am arbeitsleben zugesagt und fängt auch schon in einem monat an. habe ich anspruch auf übergangsgeld? und wie hoch wäre dies?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo stefanie,

bitte wenden Sie sich an den Träger, der die Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt hat. Nur dort kann eine verbindliche Auskunft über Anspruch und Höhe des Übergangsgeldes gegeben werden.

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11 Antworten

stefanieam 16.04.2014 | 14:47
ich wollte nur wissen ob ich anspruch auf übergangsgeld habe oder nicht? über die höhe habe ich gehört daß es genauso so hoch sein wird wie alg I deswegen wollte ich wissen ob das stimmt?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 17.04.2014 | 12:49
Ein Anspruch auf Übergangsgeld ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich immer gegeben (sofern es sich nicht um eine Berufsfindung/Arbeitserprobung handelt). Die Höhe des Übergangsgeldes ist unabhängig von Ihrem Arbeitslosengeld I. Maßgebend ist die aktuelle tarifliche Regelung, die Ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde lag. Lag Ihre letzte Beschäftigung innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wird zusätzlich zur tariflichen Regelung eine Vergleichsberechnung mit Ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt durchgeführt. Maßgebend ist hierbei die höhere Berechnungsgrundlage.
stefanieam 22.04.2014 | 02:08
vielen dank für ihre antwort. ich habe aber nie gearbeitet. ich habe eine ausbildung im bbw gemacht und habe nach der ausbildung alg I (840 euro monatlich) erhalten (es wurde fitiv berechnet). danach wurde ich krank und habe die medizinische reha absolviert. ich habe dann einen antrag auf teilhabe am arbeitsleben gestellt. zwischendurch habe ich einen sprachkurs gemacht und bafög (darlehen erhalten). jetzt bin ich wieder im alg I bezug und teilhabe am Arbeitsleben wurde bewilligt. deswegen wollte ich wissen wie hoch dann mein übergangsgeld ausfallen wird? während der medizinischen reha hatte ich die gleiche höhe wie an alg I.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 22.04.2014 | 16:19
So, wie Sie Ihren Lebenslauf schildern, ist es möglich, dass ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 325,00 EUR als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Bei Versicherten, die nie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren, ist dies die einzige Möglichkeit eine Berechnungsgrundlage zu finden. Es ist bei Ihnen entscheidend, inwieweit die Ausbildung beim BBW als Einordnung in eine Berufsrichtung anerkannt werden kann.
stefanieam 22.04.2014 | 16:28
danke für ihre antwort. das heißt ich bekomme nur 325 euro an übergangsgeld obwohl ich jetzt 840 euro an alg II bekomme? ich habe während der medizinische reha auch 840 euro an übergangsgeld bekommen. ich habe eine ausbildung als industriekauffrau gemacht.
stefanieam 22.04.2014 | 17:33
ich habe während der medizinsichen Reha auch 840 euro an übergangsgeld bekommen.
NATASCHAam 22.04.2014 | 17:45
KOMISCH ICH HABE AUCH VOR DER UMSCHULUNG NIE GEARBEITET UND BEKOMME JETZT ÜBERGANGSGELD NACH DER HÖHE ALG I DAS ICH ZULETZT VOM ARBEITSAMT ERHALTEN HABE :-O
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 22.04.2014 | 17:56
Wenn die 325,00 EUR herangezogen werden, ist es sogar noch viel niedriger, weil dies nur die Berechnungsgrundlage darstellen würde. In diesem Fall wären Sie gezwungen, aufstockend Arbeitslosengeld II zu beantragen.
stefanieam 22.04.2014 | 18:07
und wieso habe ich während der medizinischen reha 840 euro an übergangsgeld bekommen?
NATASCHAam 22.04.2014 | 20:48
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… ALSO ÜBERGANGSGELD IN GLEICHER HÖHE WIE ALG
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 23.04.2014 | 10:41
Falsch. Die Voraussetzungen für Übergangsgeld während medizinischen Maßnahmen und beruflichen Maßnahmen sind völlig verschieden. Im Fall der medzinischen Rehabilitation wurde Ihr Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnet. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist jedoch § 48 SGB IX einschlägig. Hier gibt es diese Möglichkeit nicht. Die Antwort von "NATASCHA" ist daher verkehrt.
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