Hallo.
Ich war von Ende Januar bis Ende November 2018 in einer DRV Maßnahme und bezog Übergangsgeld.
Da ich wieder langfristig krankgeschrieben werde, muss ich wissen wie der Bezug von Übergagsgeld gewertet wird gegenüber der Krankenkasse ! § 48 Abs. 2 SGB V sagt aus, dass ich erneut Krankengeld (Krankenkasse) beziehen kann wenn innerhalb der Blockzeit (3 Jahre) 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft sind (21.01.2018) - (Ende der Blockzeit 28.12.2018), wenn folgende Vorraussetzung erfüllt sind: 6-Monats-Zeitraum
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Versicherte
- nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
- entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung im Sinne des SGB III zur Verfügung stand.
Der Zeitraum von sechs Monaten (= 180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein, er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.
Da also die 78 Wochen Ende Januar 2018 ausgeschöpft waren und ich danach Übergangsgeld der DRV bezogen habe (11 Monate)mss ich wissen, ob dies einer "Erwerbstätigkeit" gleichgestellt ist ?