Hallo Joe,
Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung (Belastungserprobung) sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern dem Verfahren zur Auswahl der Leistungen, dem Verwaltungsverfahren, zuzuordnen.
Sind nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst eine Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung durchgeführt, so könnte bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen. Es kommt entscheidend darauf an, wann feststand, dass weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind.
Nur wenn auch noch zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung das Erfordernis (weiterer) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fort besteht, ist Zwischenübergangsgeld außerdem bis zum Beginn dieser weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen.
Sofern nicht bereits zum Ende der medizinischen Leistung weitere LTA angezeigt sind, dürfte bei Ihnen kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, da Sie nicht wegen der Teilnahme an der Belastungserprobung andere Leistungen nicht bekommen haben. Sie waren direkt vor der Belastungserprobung nicht im Leistungsbezug und daher nicht wegen der Teilnahme ohne Leistungen. Sie sollten sich individuell von der DRV Bund beraten lassen.
Viele Grüße