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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei 6-wöchiger beruflicher Belastungserprobung

von Joe15.06.2016 | 22:22
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Hallo, mich interessiert unter welchen Vorraussetzungen man während einer beruflichen Belastungserprobung Übergangsgeld bekommt. Im Zuge meines Widerspruchsverfahrens um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben muss ich die Belastungserprobung absolvieren. Ich war fest davon ausgegangen, während der Maßnahme Übergangsgeld zu bekommen (wie bei der vorherigen mediz. Reha). In der durchführenden Einrichtung habe ich nun aber erfahren, dass man angeblich kein Übergangsgeld bekommt. Entweder würde eine bestehende Entgeltersatzleistung während der Maßnahme weitergezahlt oder man bekäme gar nichts, wenn man davor z.B. arbeitslos ohne Leistungsbezug war (so wie ich). Die zuständige Abteilung bei der RV Bund in Berlin habe ich leider nicht erreicht (niemand abgenommen). Bislang habe ich das Übergangsgeld formlos beantragt und angekündigt, die Formulare nachzureichen. Von einem Juristen, der leider nur Zeit für ein Gespräch "zwischen Tür und Angel" hatte, habe ich zwischenzeitlich erfahren dass diese "Streichung" des Übergangsgeldes auf eine Gesetzesänderung in 2011 zurückgeht und dass man unter bestimmten Voraussetzungen noch von der alten Regelung vor 2011 profitieren könne. Diese Voraussetzungen sind mir aber nicht klar. Abgesehene davon: wird bei der Übergangsgeld-Frage eigentlich gar nicht berücksichtigt, dass man ggf. erst durch die langen Bearbeitungszeiten der RV in die Situation gekommen ist, ohne Leistungsbezug in eine Maßnahme zu kommen? Und gibt es ein logisch nachvollziehbares Argument, warum während medizinischer und beruflicher Reha Übergangsgeld bekommt, aber nicht bei der zwischengeschalteten beruflichen Belastungserprobung? Sorry, wenn ich etwas konfus formuliert habe, aber ich bin ziemlich durch den Wind. Rückfragen beantworte ich natürlich gern. Danke für Eure/Ihre Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Joe,

Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung (Belastungserprobung) sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern dem Verfahren zur Auswahl der Leistungen, dem Verwaltungsverfahren, zuzuordnen.

Sind nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst eine Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung durchgeführt, so könnte bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen. Es kommt entscheidend darauf an, wann feststand, dass weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind.

Nur wenn auch noch zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung das Erfordernis (weiterer) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fort besteht, ist Zwischenübergangsgeld außerdem bis zum Beginn dieser weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen.

Sofern nicht bereits zum Ende der medizinischen Leistung weitere LTA angezeigt sind, dürfte bei Ihnen kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, da Sie nicht wegen der Teilnahme an der Belastungserprobung andere Leistungen nicht bekommen haben. Sie waren direkt vor der Belastungserprobung nicht im Leistungsbezug und daher nicht wegen der Teilnahme ohne Leistungen. Sie sollten sich individuell von der DRV Bund beraten lassen.

Viele Grüße

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