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Übergangsgeld bei Krankeheit / TaA

von Gaby20.12.2012 | 12:57
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich nehme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Diese Maßnahme endet in 2 Wochen mit der Abschlussprüfung. Ich bin seit heute schwer erkrankt und für die nächsten 3 Wochen arbeitsunfähig. (Und hoffentlich dann wieder gesund). Vorher war ich während der Maßnahme niemals arbeitsunfähig. Die Leiterin der Akademie, in der ich die TaA absolviere ist informiert. Sie hat gesagt, dass ich an der gleichen (Nach-)Abschlussprüfung in 4 Wochen teilnehmen kann. Wie sieht es mit dem Übergangsgeld, dass mir während der Maßnahme gezahlt wird, aus? Bis zum geplanten Ende der Maßnahme, also in 2 Wochen erhalte auch bei Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld. Und wie sieht es in den weiteren 2 Wochen bis zur Nachprüfung aus? Erhalte ich dann auch Übergangsgeld? Einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld habe ich als Selbständiger erst ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Gaby

3 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 20.12.2012 | 13:22
Umgehend den Rehafachberater kontaktieren, das Übergangsgeld kann bei Krankheit bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden, wenn absehbar ist, dass die Leistung zur TaA fortgeführt wird. Demnach muss der Rehaberater der Verlängerung bis zum neuen Prüfungstermin zustimmen, dann wird das ÜG weitergezahlt
Gabyam 20.12.2012 | 13:36
JA, ich habe den Reha-Berater schon kontaktiert, konnte ihn jedoch nicht erreichen und bald ist Weihnachten.. Ist es ein Problem, wenn zwischen der Beendigung der AU und dem neuen Prüfungstermin eine Woche liegt? Grüße Gaby
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 20.12.2012 | 13:49
Nein, es kommt nur darauf an, ob die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verlängert wird bis zum neuen Prüfungstermin, darüber muss der Rehaberater entscheiden. Geregelt ist das ganze in § 51 Abs. 3 SGB IX. Zitat: Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
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