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Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

von Nicole D.05.04.2007 | 14:48
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9 Antworten

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Mein Mann fangt am 10.04.2007 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an. Seit 1 1/2 Jahren ist er Bezieher von Arbeitslosengeld II. Ich arbeite halbtags, wir haben 2 Kinder. Von der ARGE haben wir monatlich knapp 850,00 € erhalten, wobei mein Einkommen natürlich angerechnet wurde. Wie es es bei dem zu berechnenden Übergangsgeld? Im Internet finde ich immer nur Beiträge, dass bei Bezug von ALG II dieses weiter gezahlt wird als Übergangsgeld zzgl. Reise- und Verpflegungskosten. Aber: irgendwie ist mir, als wenn auf Übergangsgeld das Einkommen des Ehepartners nicht angerechnet wird. Wie ist es in diesem Fall? Vielen Dank im voraus Nicole D.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da bereits einige Antworten im Expertenforum eingetroffen sind, möchte ich zunächst mit einer kurzen Zusammenfassung beginnen und den Sachverhalt noch um eine Aussage zur Übergangsgeldhöhe ergänzen.

Da der letzte Tag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Ihrem Mann nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist eine sogenannte Vergleichberechnung vorzunehmen.

1) Berechnung aus Arbeitsentgelt

Zum einen erfolgt eine Berechnung aus dem Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor Beginn der Leistung zuzüglich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den letzten 12 Kalendermonaten (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Angenommen Ihr Mann wäre im Juni 2005 zuletzt beschäftigt gewesen, sind das Arbeitsentgelt dieses Monats sowie die Einmalzahlungen von Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 zu berücksichtigen.

2) Berechnung aus Tarifentgelt

Um sicherzustellen, dass der Rehabilitand durch seine Erkrankung nicht benachteiligt wird, erfolgt eine sogenannte Vergleichsberechnung aus 65 % des tariflichen Arbeitsentgelts (ggf. einschließlich der im Tarifvertrag vorgesehenen jährlichen Einmalzahlungen) oder, wenn es keine tarifliche Regelung gibt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts.

Hierbei ist von dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung für diejenige Beschäftigung auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel handelt es sich hier um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung.

3) Vergleichsberechnung

Die Ergebnisse der Berechnung aus Arbeitsentgelt (siehe 1) und Tariflohn (siehe 2) werden miteinander verglichen. Der höhere Betrag bildet die Grundlage für die Ermittlung des zu zahlenden Übergangsgeldes. Dieses beträgt, wenn für Ihre Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht (wovon ich ausgehe) 75% der so ermittelten Berechnungsgrundlage.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II werden auf das Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Einkünfte des Ehegatten angerechnet.

Das Arbeitslosengeld II wird jedoch mit Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben neu berechnet, da das Übergangsgeld ja zusätzliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft darstellt. Aus diesem Grund müssen Sie die ARGE auch über diese Zahlung informieren.

8 Antworten

???am 05.04.2007 | 15:05
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.Einfach nachsehen.
Nicole D.am 05.04.2007 | 17:13
Was mir nicht recht klar ist: Wird jetzt ALG II (von der Höhe her) weitergezahlt (von wem auch immer) oder wird eine neue Berechnung gemacht, in der sein vorheriges Arbeitsentgelt mit einbezogen wird (er war bis 2005 rentenversicherungspflichtig beschäftigt). D. h. ja, dass er innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Maßnahme entgeltspflichtig tätig war
Unbekanntam 05.04.2007 | 23:12
Hallo, Ihr Ehemann erhält während der Maßnahme kein Übergangsgeld, sonder weiterhin von der ARGE ALG2. Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten.
Unbekanntam 05.04.2007 | 23:17
Schuldigung habe übersehen, dass es sich um eine berufliche Maßnahme handelt. Was ich geschrieben habe, gilt nur bei medizinischen Rehas.
Unbekanntam 05.04.2007 | 23:17
Als Bezieher von Arbeitslosengeld 2 haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld, wenn vor Beginn der Arbeitslosigkeit Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Falls nicht bekommen Sie weiterhin ALG2
NIcole D.am 06.04.2007 | 13:53
Vielen Dank. So in etwa habe ich das auch verstanden. Aber was mich interessiert, ist: wie berechnet sich das Übergangsgeld dann. Nach dem letzten Gehalt, was er vor der Arbeitslosigkeit (innerhalb der letzten 3 Jahre) erzielt hat? Und dann wird doch mein Einkommen nicht angerechnet, oder? (bei ALG II wird es ja angerechnet). Vielen Dank für die bisherigen Antworten!
Unbekanntam 06.04.2007 | 22:37
Hallo, Einkommensanrechnung gibt es nicht beim Bezug von Übergangsgeld. Zur Berechnung des Übergangsgeldes wird der letzte abgerechnete Entgeltmonate vor Beginn der LTA genommen. Sollte in diesem Monat eine AU sein, dann der Monat davor.
Nicole D.am 10.04.2007 | 15:11
Lieber Experte, vielen lieben Dank für diese detaillierte Ausarbeitung. Die ARGE hat die Zahlung von ALG II komplett mit Beginn des Anspruchs auf Übergangsgeld eingestellt. (die wissen schon längst Bescheid, wir wollen hier ja den Staat auch nicht übervorteilen). Jetzt weiß ich Bescheid und bin schon beruhigt. Vielen herzlichen Dank nochmal.
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