Da bereits einige Antworten im Expertenforum eingetroffen sind, möchte ich zunächst mit einer kurzen Zusammenfassung beginnen und den Sachverhalt noch um eine Aussage zur Übergangsgeldhöhe ergänzen.
Da der letzte Tag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Ihrem Mann nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist eine sogenannte Vergleichberechnung vorzunehmen.
1) Berechnung aus Arbeitsentgelt
Zum einen erfolgt eine Berechnung aus dem Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor Beginn der Leistung zuzüglich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den letzten 12 Kalendermonaten (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Angenommen Ihr Mann wäre im Juni 2005 zuletzt beschäftigt gewesen, sind das Arbeitsentgelt dieses Monats sowie die Einmalzahlungen von Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 zu berücksichtigen.
2) Berechnung aus Tarifentgelt
Um sicherzustellen, dass der Rehabilitand durch seine Erkrankung nicht benachteiligt wird, erfolgt eine sogenannte Vergleichsberechnung aus 65 % des tariflichen Arbeitsentgelts (ggf. einschließlich der im Tarifvertrag vorgesehenen jährlichen Einmalzahlungen) oder, wenn es keine tarifliche Regelung gibt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts.
Hierbei ist von dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung für diejenige Beschäftigung auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel handelt es sich hier um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung.
3) Vergleichsberechnung
Die Ergebnisse der Berechnung aus Arbeitsentgelt (siehe 1) und Tariflohn (siehe 2) werden miteinander verglichen. Der höhere Betrag bildet die Grundlage für die Ermittlung des zu zahlenden Übergangsgeldes. Dieses beträgt, wenn für Ihre Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht (wovon ich ausgehe) 75% der so ermittelten Berechnungsgrundlage.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II werden auf das Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Einkünfte des Ehegatten angerechnet.
Das Arbeitslosengeld II wird jedoch mit Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben neu berechnet, da das Übergangsgeld ja zusätzliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft darstellt. Aus diesem Grund müssen Sie die ARGE auch über diese Zahlung informieren.