Das Anschluss-Übergangsgeld endet am Tag vor einer Arbeitsaufnahme. Sollten Sie diese Arbeit innerhalb von 3 Monaten nach Ende der LTA wieder aufgeben, haben Sie nur dann wieder einen Anspruch auf Anschluss-ÜG wenn es sich bei der zwischenzeitlich ausgeübten Beschäftigung um eine vom Rehabilitationsträger bewilligten Probebeschäftigung handelt. Wenn die Beschäftigung weniger als 15 Wochenstunden umfasst, gelten Sie weiterhin als arbeitslos und somit erlischt auch der Anspruch auf Anschluss-ÜG nicht. Das Einkommen, das Sie aus dieser Beschäftigung erzielen wird dann alerdings auf das Anschluss-ÜG angerechnet.