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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei LTA nach Hartz IV

von Adolph Schlonz16.10.2011 | 19:46
3850 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Menschen, nach genehmigtem LTA-Antrag will man mein Übergangsgeld aus meiner vorletzten Tätigkeit berechnen, da meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit (höher dotiert) nur drei Monate andauerte. Zudem werde ich am 8.11.2011 vom Krankengeld ausgesteuert und soll, lt. REHA-Beraterin, erstmal Hatz 4 beantragen. Berechnet sich das Ü-Geld dann nach Hatz 4 oder - wie so oft gehört - nach dem l e t z t e n Einkommen, also nicht nach dem v o r l e t z t e n. Wäre das überhaupt rechtens? Oder wird hier mal wieder versucht, das "günstigste" für den Träger der Leistung herauszuholen??? Freue mich auf gute Ratschläge, und vielen Dank an das Forum! A. Schlonz

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von "Nix".

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die genauen Richtwerte sehen Sie hier:

http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB9_47ABS1R0&id=§%2047%20Abs.%201%20Berechnung%20des%20Regelentgelts%20%205%20819

http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB9_46ABS1S1ANL1&a=true

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Sorry, habe die internen genommen.

Dann hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_47ABS1R0&id=§%2047%20Abs.%201%20Berechnung%20des%20Regelentgelts%20%205%20754

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_46ABS1S1R0&id=§%2046%20Abs.%201%20Satz%201%20Berechnung%20des%20Übergangsgeldes%20%205%20747

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5 Antworten

Nixam 17.10.2011 | 07:34
Hallo, lieber Schlonz! Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus einer Vergleichsberechnung vorgenommen. Es wird das letzte Arbeitsentgelt ermittelt und mit dem aktuellen Tarifentgelt von heute aus dieser Tätigkeit verglichen. Wenn die lezte Tätigkeit nur von kurzer Dauer gewesen ist, dann wird das Arbeitsentgelt berücksichtigt aus der vorletzten Tätigkeit - Dauerarbeitsverhältnis. Und auch das Tarifentgelt von heute wird aus dem Tarif für diese vorletzte Tätigkeit herangezogen. Aus dem höheren der beiden Werte wird das Übergangsgeld ermittelt. Hartz4 wird beim Übergangsgeld für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nie berücksichtigt. Viele Grüße Nix
Adolph Schlonzam 17.10.2011 | 19:06
Hallo Herr/Frau Nix! Zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Ich habe heute mit meinem VdK-Berater bezüglich meines Themas gesprochen. Daß Hatz vier bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht relevant ist, konnte er mir bestätigen. Nicht jedoch, daß in meinem Fall das Gehalt meines v o r l e t z t e n Arbeitgeber hier maßgeblich wäre. Nach den §§ 46 bzw. 47 SGB IX ergäbe sich daraus kein Anhaltspunkt für eine solche Vorgehensweise. Wie diese Paragraphen jedoch in der Praxis (evtl. Arbeitsanweisungen der entsprechenden Reha-Träger zur Antragsbearbeitung) umgesetzt werden, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis zur Materie. Herauslaufen tut dies jedoch auf eine willkürliche Umsetzung des Gesetzestextes bzw. eine zumindest fragliche Interpretation, respektive Vorgehensweise. Vielmehr müßte, nach meinen Recherchen zumindest ein vierwöchiges Einkommen, und zwar das l e t z t e für die Berechnung zugrunde gelegt werden. Alles andere wäre doch nur ein "Schmäh", oder? Es ergibt sich aus dem Ganzen eine weitere Frage: einmal wird von 80 % der Bruttoeinkünfte, verglichen mit dem erzielten Nettogehalt ausgegangen (davon dann 68 % des niedrigeren Betrags (wobei das ja wohl immer der Fall ist, weil kein mir bekannter Mensch mehr Netto als Brutto verdient), dann wieder von 65 % des durchschnittlichen jährlichen Bruttoeinkommens, in gleicher Position...fiktiv...usw. (verglichen mit heutigem Tarifgehalt etc.), woraus wiederum 68 % den Regelsatz bilden. Was stimmt denn nun? In meinem Fall wäre Konstellation a): Letzter Arbeitgeber (03.2010 - 05.2010) Monatsbrutto 2.930,-- €, zzgl. Sachleistung Dienst-PKW 391,-- €, Sachleistung Fahrgeld Wohnung/Arbeitsstätte 368,-- € (1 %- Regel, bzw. mit 15 % pauschal versteuert). Daraus ein Nettogehalt von 1401,-- € (!) Konstellation b): Vorletzter Arbeitgeber (01.2008 -12.2008 Jahresbrutto 32.087,-- €, hierin enthalten 1.520,-- € Leistungsprämie und Urlaubsgeld; (Abfindung von 5.000,-- € nicht enthalten, da ja nicht maßgebend), ergibt Jahresnetto von 19.283,-- €, hierin jedoch noch die Einmalzahlung von 1.520,-- € enthalten, kann ich nicht herausrechnen... Ergibt ein durchschnittliches Monatsnetto von ca. 1.607,-- € (!). Wenn ich jetzt beide Berechnungsmodelle zugrunde lege, fahre ich ja einmal besser mit dem einen, mal schlechter mit dem anderen.... was greift denn jetzt nun? Klar möchte ich ein günstigeres Ergebnis für mich haben, aber vor allem soll es korrekt zugehen, auch wenn ich den Kürzeren ziehe. Hier geht es halt um ein paar hundert Euro haben oder nicht haben.... Kann der Herr oder die Frau Nix das nochmal beurteilen? Wäre sehr froh! Vielen Dank! Adolph Schlonz
Adolph Schlonzam 18.10.2011 | 12:17
Sehr geehrter Experte! Vielen Dank für Ihre Mühe! Leider funktionieren die Links nicht, wenn ich sie in den Browser kopiere, findet den Server nicht.
Adolph Schlonzam 18.10.2011 | 20:23
Sehr geehrter Experte, vielen Dank, jetzt funktioniert es. Bloß durchblicken tu ich auch jetzt nicht. Bin alles überflogen, aber scheinbar muß ich mich überraschen lassen, was das Gesetz so her gibt. Wie im richtigen Leben.... Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe! Gruß von Adolph Schlonz
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