Bei Bezug von Arbeitslosengeld wird Übergangsgeld grundsätzlich nur gezahlt, wenn das Arbeitslosengeld aus einem davor liegenden rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet wurde. Zur abschließenden Klärung eines möglichen Anspruchs auf Übergangsgeld setzen Sie sich bitte mit der Abteilung für Rehabilitation Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers in Verbindung.