Es ist tatsächlich so, dass die Änderung in Ihrem Arbeitsverhältnis für die Berechnung des Übergangsgeldes ohne Bedeutung ist. Maßgebend für die Berechnung ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit. In Ihrem Fall wurde vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt wohl der Monat November 2008 abgerechnet. Dieser Monat ist der sogenannte Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes.