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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei Rehabilitation

von Gabriele K.02.11.2016 | 10:05
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Infoblatt G0510 Seite 2 heißt es bei Selbständigen dickgedruckt:,,Sofern in Ihrem Betrieb weitere Personen arbeiten, ist nichts zu veranlassen, da der Betrieb/ Gewerbe fortgeführt wird." Bedeutet das, dass kein Übergangsgeld gezahlt wird, wenn ein Selbständiger auch nur Angestellte hat, die mehr als geringfügig arbeiten ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Gabriele K.,

sind die folgenden Voraussetzungen für das Übergangsgeld generell erfüllt:

- Erhalt einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

- bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn Leistung oder bei Arbeitsunfähigkeit davor, unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit,

a. ist Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt worden und im Bemessungszeitraum müssen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein

oder

b. wurde eine Sozialleistung, wie z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, oder Mutterschaftsgeld, bezogen und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wurden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt,

dann besteht dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Rehabilitationsleistung bzw. Leistung zur Teilhabe.

Gibt der Versicherte an, dass er negatives Einkommen (Verlust) erzielt, hat er / sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Bei bestehendem Anspruch auf Übergangsgeld wird allerdings u.a. Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, das parallel erzielt wird, angerechnet. Bei Selbständigen mit Personal wird unterstellt, dass keine Einkommenseinbußen eintreten, da der Betrieb weiter fortgeführt wird. Wie bei der Entgeltfortzahlung eines abhängig Beschäftigten ist bei Selbständigen mit Personal somit kein Übergangsgeld zu berechnen.

Machen Selbständige mit Personal dennoch Einkommenseinbußen geltend, müssen sie

diese in geeigneter Form, z. B. über ihren Steuerberater, nachweisen. In diesen Fällen sind 80 v. H. des Einkommens auf das Übergangsgeld anzurechnen.

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