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Übergangsgeld bei Selbstständigkeit

von BeaKausH08.06.2010 | 13:04
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Mann hat sich gerade selbstständig gemacht. Er bekommt Fördermittel und Einkommen aus gestellten Rechnungen. Jetzt muß er 3 Wochen in eine stationäre Kur. Was muß ich alles angeben beim Ausfüllen des Übergangsgeldes? Bekommt er überhaupt Übergangsgeld? Jeden Monat bekommt er verschiedene Gelder, je nachdem wann die Kunden die Rechnungen zahlen. Wie muß das angegeben werden? Er kann in der ZEit der Reha nichts verdienen, da er ja keine Aufträge ausführen kann, für die er dann wenn später die Rechnungen gezahlt werden, Geld bekommt. Wie funktioniert das ????? Kann mir hier jeamand helfen??? BIn schon fast am überlegen, ihm die Kur auszureden, weil wir es uns nicht leisten können, nur vom Fördergeld zu leben.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das Übergangsgeld für pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben, wird aus den Beiträgen zur Rentenversicherung, die für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation gezahlt worden sind, berechnet (§ 21 Abs. 2 SGB VI).

Pflichtversicherte Selbständige sind Personen, die nach § 2 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind oder nach § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag der Versicherungspflicht unterliegen.

Pflichtversicherte Selbständige oder freiwillig Versicherte, die diese Beiträge erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Leistung zur Rehabilitation beginnt, gezahlt haben, können hieraus kein Übergangsgeld erhalten.

Jedoch: Haben diese Versicherten jedoch vor der selbständigen Tätigkeit oder dem Beginn der freiwilligen Versicherung im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer entrichtet, wird das Übergangsgeld aus diesen Pflichtbeiträgen nach der Berechnungsweise für pflichtversicherte Selbständige oder freiwillig Versicherte ermittelt. Haben pflichtversicherte Selbständige oder freiwillig Versicherte diese Beiträge für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation gezahlt, anschließend jedoch bis zum Beginn der Leistung zur Rehabilitation Beiträge als Arbeitnehmer entrichtet, ist das Übergangsgeld ausschließlich nach der Berechnungsmethode für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu berechnen.

Die Entscheidung, welche Berechnungsart des Übergangsgeldes anzuwenden ist, richtet sich in diesem Fall also nach dem letzten Status des Versicherten. Ein Übergangsgeld aus den Ergebnissen verschiedener Berechnungsarten oder ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorgesehen.

Sie sehen, dass es somit unterschiedliche Möglichkeiten gibt und unter Umständen tatsächlich möglich sein kann, dass bei einer vor der Reha ausgeübten selbständigen Tätigkeit ein Übergangsgeldanspruch nicht besteht.

Um dies jedoch zu klären, würde ich an Stelle Ihrer Stelle (telefonischen) Kontakt mit der Sachbearbeitung oder mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers auf, damit anhand des Einzelfalles Ihres Ehemannes abgeklärt werden kann, ob ein ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht und ggf. welche Unterlagen/Nachweis erbracht werden müssen, damit die Höhe des Übergangsgeldes ermittelt werden kann.

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