Hallo Babette Gebauer,
sofern Ihre Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich wurde, weil Sie Ihren erlernten Beruf als Arzthelferin auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, wird diese Tätigkeit grundsätzlich als Basis für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen.
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird zwar grundsätzlich eine Ermittlung nach dem letzen Arbeitsentgelt innerhalb einer Frist von 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgenommen, a b e r immer mit dem aktuellsten tariflichen Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit, die Sie gesundheitlich nicht mehr ausüben können, verglichen. Bei Ihnen dürfte es sich vermutlich um die Tätigkeit als Arzthelferin handeln. Es wäre voraussichtlich der aktuelle Tarif aus August 2012 zu Grunde zu legen. Arbeitslosengeld I als Berechnungsgrundlage scheidet aus.
Da wir Ihre konkreten Daten nicht kennen, wäre es sinnvoll sich an die Rehabilitationssachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers zu wenden und sich die Details der Berechnung Ihres Übergangsgeldes darstellen zu lassen und ggf. um Überprüfung zu bitten.