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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei Teilhabe am Arbeitsleben

von Babette Gebauer06.10.2012 | 14:47
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, suche dringend Rat. Zu meinen Fragen gibt es sehr unterschiedliche Meinungen. Bin in einer Maßnahme um wieder in meinem erlernten Beruf (Arzthelferin)arbeiten zu können, hab dafür schwer kämpfen müssen. Habe zuletzt als Lagerhelfer gearbeitet, in der Zeit von Sept. bis 05.11.2010 mit regelmäßigen Überstunden. Bin am 22.10.2010 schwer erkrankt und bin im April 2012 ausgesteuert worden, dann ALG I, bis zur Maßnahme, die letzten Monat begann. Nun meine Fragen: Wie wird das ÜG berechnet,nach der letzten Tätigkeit, diese dann auch mit Überstunden? Oder nach dem Tarifvertrag der Arzthelferinnen? Habe dem RT die Abrechnung für Oktober2010 geschickt, die Berechnung wird aber für Nov.2010 angegeben, ich steige da nicht hinter. Arbeitsstunden die gezahlt wurden 38Std., vervielfältigt mit vereinbarten wöchentl. 38,5 Std. obwohl regelmäßige Überstunden geleistet wurden. Viele verschiedene AW, die 1. alles wird angerechnet, 2. es wird dann für Arzthelferin gerechnet, 3. nicht höher als ALG I (dies ist der Fall, da ALG nur eine Quali 4 berücksichtigt hat) Oder an wen kann ich mich wenden, der mir helfen kann?Dank im voraus für Hilfe Hilfesuchende

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Babette Gebauer,

sofern Ihre Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich wurde, weil Sie Ihren erlernten Beruf als Arzthelferin auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, wird diese Tätigkeit grundsätzlich als Basis für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen.

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird zwar grundsätzlich eine Ermittlung nach dem letzen Arbeitsentgelt innerhalb einer Frist von 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgenommen, a b e r immer mit dem aktuellsten tariflichen Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit, die Sie gesundheitlich nicht mehr ausüben können, verglichen. Bei Ihnen dürfte es sich vermutlich um die Tätigkeit als Arzthelferin handeln. Es wäre voraussichtlich der aktuelle Tarif aus August 2012 zu Grunde zu legen. Arbeitslosengeld I als Berechnungsgrundlage scheidet aus.

Da wir Ihre konkreten Daten nicht kennen, wäre es sinnvoll sich an die Rehabilitationssachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers zu wenden und sich die Details der Berechnung Ihres Übergangsgeldes darstellen zu lassen und ggf. um Überprüfung zu bitten.

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5 Antworten

???am 06.10.2012 | 17:30
Wenn Sie zuletzt im November Lohn bezogen haben, ist grundsätzlich der Novemberlohn fürs ÜG herzunehmen. Das ist nämlich der letzte Lohnbezug vor Beginn Ihrer Maßnahme. Bei den Trägern wird bei nur 5 Lohntagen im Monat das unterschiedlich gehandhabt, aber Sie haben eben einen erwischt, der auch bei so wenigen Tagen die letzte Lohnzahlung hernimmt. In der Regel ist das aber eher ein Vorteil, bei so wenigen Arbeitstagen ist nämlich die Einkommenssteuer nicht so hoch und das Netto-Entgelt entsprechend höher. Wenn Sie schreiben, Sie haben von September (2010?) bis 05.11.2010 Überstunden gehabt, sind das nur 2 Monate und damit für die Berücksichtung beim ÜG etwas wenig. Oder haben Sie die Arbeit erst im September begonnen? Dann könnte man auch anders entscheiden. Welcher Tariflohn zu nehmen ist, hängt von dem Beruf ab, in dem der Reha-Fall anerkannt wurde. Nachdem Sie ja aber anscheinend als Arzthelferin arbeiten können ("Bin in einer Maßnahme um wieder in meinem erlernten Beruf (Arzthelferin)arbeiten zu können"), kann das eigentlich nicht der Reha-Beruf sein. Es muss also der Tariflohn für Lagerarbeiter zur Vergleichsberechnung hergenommen werden.
Babette Gebaueram 06.10.2012 | 17:51
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Hallo ??? hab im September dort erst angefangen, Bei dieser Fa. wird vom 20.bis 20. berechnet, die Abrechnungen werden aber für einen Monat namentlich geschrieben, in der Nov. Abrechnung, die ich nicht abgeben musste, sind 5 Arbeitstage (wobei der 1. Nov. Feiertag) habe ich Sage und schreibe 107 Arbeitsstunden gehabt in wie gesagt 5 Tagen, und Steuern wurden als Tagessteuern gerechnet, immerhin 270€, Aber bitte was heisst REHA-Beruf? Bin seit 8 Jahren raus, und es ist eine Teilhabe am Arbeitsleben, soll heissen, ich lerne med. Fachwissen, Praxismanagment (EBM etc., abrechnung) Röntgenschein. das bis Mitte April nächsten Jahres. Die Widereingliederung als Lagerhelfer hat vorher der Träger abgelehnt und mir diese Massnahme bewilligt, das ich wieder als Arzthelferin arbeiten kann. Dank
Babette Gebaueram 07.10.2012 | 16:05
Zitat von Babette Gebauer anzeigenausblenden
Wenn Sie zuletzt im November Lohn bezogen haben, ist grundsätzlich der Novemberlohn fürs ÜG herzunehmen. Das ist nämlich der letzte Lohnbezug vor Beginn Ihrer Maßnahme. Bei den Trägern wird bei nur 5 Lohntagen im Monat das unterschiedlich gehandhabt, aber Sie haben eben einen erwischt, der auch bei so wenigen Tagen die letzte Lohnzahlung hernimmt. In der Regel ist das aber eher ein Vorteil, bei so wenigen Arbeitstagen ist nämlich die Einkommenssteuer nicht so hoch und das Netto-Entgelt entsprechend höher. Wenn Sie schreiben, Sie haben von September (2010?) bis 05.11.2010 Überstunden gehabt, sind das nur 2 Monate und damit für die Berücksichtung beim ÜG etwas wenig. Oder haben Sie die Arbeit erst im September begonnen? Dann könnte man auch anders entscheiden. Welcher Tariflohn zu nehmen ist, hängt von dem Beruf ab, in dem der Reha-Fall anerkannt wurde. Nachdem Sie ja aber anscheinend als Arzthelferin arbeiten können ("Bin in einer Maßnahme um wieder in meinem erlernten Beruf (Arzthelferin)arbeiten zu können"), kann das eigentlich nicht der Reha-Beruf sein. Es muss also der Tariflohn für Lagerarbeiter zur Vergleichsberechnung hergenommen werden.
Hallo ??? hab im September dort erst angefangen, Bei dieser Fa. wird vom 20.bis 20. berechnet, die Abrechnungen werden aber für einen Monat namentlich geschrieben, in der Nov. Abrechnung, die ich nicht abgeben musste, sind 5 Arbeitstage (wobei der 1. Nov. Feiertag) habe ich Sage und schreibe 107 Arbeitsstunden gehabt in wie gesagt 5 Tagen, und Steuern wurden als Tagessteuern gerechnet, immerhin 270€, Aber bitte was heisst REHA-Beruf? Bin seit 8 Jahren raus, und es ist eine Teilhabe am Arbeitsleben, soll heissen, ich lerne med. Fachwissen, Praxismanagment (EBM etc., abrechnung) Röntgenschein. das bis Mitte April nächsten Jahres. Die Widereingliederung als Lagerhelfer hat vorher der Träger abgelehnt und mir diese Massnahme bewilligt, das ich wieder als Arzthelferin arbeiten kann. Dank
Hallo ich bin aber ab 22.10.2010 schwer erkrankt, und habe ab dann KG bezogen. Falls das bei der AW hilft. Man sagte Berechnung vor der AU. Ich steige nicht so dahinter. DANK
???am 08.10.2012 | 08:13
Um überhaupt LTA zu bekommen, muss bei Ihnen ein Reha-Fall vorliegen, d.h. Sie können Ihren Beruf nicht mehr ausüben. Dieser Beruf, den Sie nicht mehr ausüben können, ist Ihr Reha-Beruf. Bei der ÜG-Berechnung ist der Tariflohn für diesen Beruf für die Vergleichsberechnung zu nehmen. Da Sie zuletzt vor Ihrer Maßnahme Alg bekommen haben, ist der Novemberlohn für die Berechnung zu nehmen. Da Sie ja im November nur noch Lohnfortzahlung hatten, ist als Arbeitszeit 38 oder 38,5 für 5 Arbeitstage wohl realistischer als 107 Stunden (107 : 5 =21,4 wann wollen Sie da Schlafen?). Wurden Ihnen im November wohl alle angesammelten Überstunden ausgezahlt? Dann können sie nicht bei der ÜG-Berechnung berücksichtigt werden, da Sie nicht jedes Monat Lohn für diese Stunden erhalten haben.
Babette Gebaueram 08.10.2012 | 11:17
Hallo, erstmal Dank für die AW. Die Weiterbildung zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhaltet soweit alles, was eine Arzthelferin heute wissen muss. um wieder eine Anstellung zu finden. Für mich sieht die Berechnung aus, das nach dem Krankengeld(AU ab 22.10.2010) berechnet wurde, da ich erst Lohnfortzahlung und KG im November 2010 bekam, bei dieser Fa habe ich als Lagerhelferin gearbeitet, mit regelmäßigen Überstunden. Die Berechnung wurde nach §48 in Verb. mit §46 u.47 SGB IX gemacht. Dank nochmal
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