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Übergangsgeld bei Umschulung

von Umschülerin28.07.2009 | 21:56
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4 Antworten

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Beginne zum 1.9. eine Umschulung,bin seit April letzten Jahres krankgeschrieben. Hatte als stellvertr. Filialleiterin im EH ein Brutto von 1882.- plus ca.300.- euro Vertretungsgeld monatlich ( bei 34,5 std wöchentlicher Arbeitszeit ).Beim Vergleich mit dem tariflichen Vollzeitbrutto hat die RV meine regelmäßigen Zulagen nicht berücksichtigt, so dass ich laut RV ein Vollzeitbrutto von 2079.- euro hätte.Das würde bedeuten, dass mein Brutto in Teilzeit höher wäre als bei Vollzeit. Wenn ich in Vollzeit arbeiten würde, bekäme ich ja auch dazu noch die regelmäßigen Vertretungsgelder dazu. Außerdem wurde nicht der letzte bescheinigte Lohn von März zur Berechnung herangezogen, sondern einfacherweise die Berechnung der Krankenkasse von den letzten 3 Monaten vor Krankschreibung,macht ein minus von 150 euro für mich. Habe Widerspruch eingelegt und denke, dass da das Recht auf meiner Seite ist....oder etwa nicht????

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Umschülerin,

im Rahmen Ihres Widerspruchsverfahrens wird die Übergangsgeldberechnung umfassend überprüft.

Vielleicht eine zusätzliche Argumentationshilfe:

Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld

Tz.: 2.1.1.1.2.9 Regelung in Sonderfällen

Führt die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes zu einem Regelentgelt, das die Entgeltverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, so sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles - ggf. nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Im Widerspruchsverfahren wird Ihr Anliegen umfassend überprüft. Entweder kann Ihrem Widerspruch -ggf. teilweise - "abgeholfen" werden oder auch nicht. Sind Sie mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht einverstanden, steht Ihnen der Klageweg offen (Klage beim zuständigen Sozialgericht).

Nachtrag:

Siehe auch unter „Lexikon“ auf dieser Seite unter „Widerspruch“ und „Klage“.

2 Antworten

Jurisam 29.07.2009 | 10:07
Sie schreiben, Sie erhielten Krankengeld. Um die Kontinuität zwischen dem Krankengeld und dem nachfolgenden Übergangsgeld zu wahren, wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen. So zumindest sieht es die Vorschrift des § 49 SGB IX vor.
Umschülerinam 30.07.2009 | 23:24
Erstmal recht vielen Dank für die schnellen Antworten. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte ich, wenn meinem Widerspruch nicht in meinem Sinne entsprochen wird?
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