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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei Umschulung nach Bezug von ALG1 anschl. ALG2

von Niko8721.08.2012 | 13:12
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen! Ich habe schon zich Foren, Beiträge und Gesetzesparagraphen studiert und bekomme da einfach keine befriedigende Antwort, daher mein Anliegen mal ausformuliert. Nach Erkrankung in meinem alten Beruf, beziehe ich während der Streitigkeiten der Genossenschaft, Arbeitsagentur und Rentenversicherung ALG 1 nun ist mein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben durch und genehmigt. Jetzt falle ich ALG 2 da die Umschulung voraussichtlich erst Anfang 2013 startet. Normalerweise berechnet sich das Übergangsgeld ja 68% des Letzten Nettogehalts. Da ich in der gesamten Zeit des ALG 1 Empfangs keinen Job annehmen konnte, berechnet sich das ÜGeld bisher auf meinen letzten Arbeitslohn. Da ich jetzt wieder, zwar mit bleibenden Schäden genesen bin aber im ALG 2 stecke, muss ich ja zwangsläufig irgend eine zumutbare Arbeit annehmen. Meine Frage lautet daher: Berechnet sich das ÜGeld dann anschließend auf das ALG 2 bzw. das Gehalt was ich dort erarbeitet habe? Oder wird es immernoch rückwirkend auf mein letztes Arbeitsgehalt berechnet? Für eine Fachkundige Antwort wäre ich sehr dankbar, da ich mir momentan über die Finanzielle Zukunft ziemlich den Kopf zerbreche =/

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Niko87,

Das Übergangsgeld wird bei ALG 2 Bezug, sofern ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach besteht, durch das Jobcenter weitergezahlt und gilt als Vorschuss auf das Übergangsgeld. Das Jobcenter macht dann allerdings gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend. Weiter Infos erhalten Sie hierzu auch z.B. unterfolgenden Links:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_21ABS4IDFAB01012005R6.2.6

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_20R3.3.1

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Niko 87, Hallo ???,

sorry, natürlich hat ??? recht!!! Ich habe bei der ursprünglichen Beantwortung der Frage übersehen, das es sich hier um eine Umschulung handelt und nicht um eine medizinische Reha. Somit wird grundsätzlich auf den „rückwirkenden Verdienst“ abgestellt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Niko 87, Hallo ???,

sorry, natürlich hat ??? recht!!! Ich habe bei der ursprünglichen Beantwortung der Frage übersehen, das es sich hier um eine Umschulung handelt und nicht um eine medizinische Reha. Somit wird grundsätzlich „rückwirkend auf Ihr letztes Arbeitsentgelt“ abgestellt.

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5 Antworten

???am 21.08.2012 | 14:26
Das Übergangsgeld während einer Umschulung berechnet sich aus dem letzten tatsächlich bezogenen Lohn (auch wenn diese Arbeit nur übergangsweise angenommen wurde). Es erfolgt dann immer noch eine Vergleichsberechnung, bei der das Übergangsgeld aus den theoretisch zustehenden Tariflohn im bisherigen Beruf (dauerhaft, nicht übergangsweise) errec hnet wird. Der höhere Betrag wird gezahlt. Sollten Sie also nicht deutlich über Tarif gezahlt worden sein. besteht hier kaum ein Problem.
Niko87am 21.08.2012 | 16:52
Vielen Dank für die raschen Antworten! Jetzt finde ich die Antworten gegeneinander allerdings etwas wiedersprüchlich. So wie ich die "Experten Antwort" jetzt verstanden habe, erhalte ich vom Jobcenter die Grundsicherung 374€ + (Wohnung/Heizung) als Übergangsgeld während der Umschulung. Also die nächsten 2 Jahre. Soweit korrekt? Das würde ja massive finanzielle Einbußen bedeuten.
Hanniam 21.08.2012 | 17:36
Was ist da widersprüchlich? In der Expertenantwort hieß es, dass das Jobcenter weiterzahlt, als Vorschuss! Und dann später mit der DRV abrechnet.
Niko87am 21.08.2012 | 18:04
widersprüchlich zum Beitrag von "???" Ich hab auch verstanden, dass das Jobcenter erstmal weiterzahlt. Mir ging es lediglich um die Höhe des Betrages.
???am 22.08.2012 | 07:55
Der Experte hätte Recht, wenn es sich um eine medizinische Maßnahme handeln würde. Bei berufsfördernden Maßnahmen, wird immer ein Übergangsgeld durch die DRV berechnet.
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