Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Chris,
der Hinweis auf das gemeinsame Rundschreiben zum Übergangsgeld war richtig gut.
Was als Arbeitsentgelt zu gelten hat, ergibt sich aus §§ 14, 17 SGB IV. Welche Einnahmen im Einzelnen zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind, ist unter anderem in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Zum Arbeitsentgelt gehören danach insbesondere Löhne, Gehälter einschließlich laufende Zulagen, Zuschläge oder Zuschüsse, soweit diese der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
Viele Grüße
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