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Experten-Antwort

Übergangsgeld berufliche Reha und der §48 SGB IX

von Damian R.03.11.2015 | 11:47
1337 Ansichten
7 Antworten

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Hallo zusammen, habe gestern meinen ÜBG-Bescheid für meine Umschulung erhalten. Dieser ist m.E. fasch und ich erwäge einen Widerspruch. Vorher wollte ich aber die Experten hier um Rat bitten. Folgender Fall: Seit April 2012 war ich schon psychisch erkrankt inkl. Krankengeldbezug und habe meine damalige, gut bezahlte Anstellung verloren. Im Januar 2013 wurde ich vom medizinischen Dienst meiner Krankenkasse für arbeitsfähig befunden und musste mich über die AfA wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Über einen Vermittlungsvorgschlag mit Rechtsfolgenbelehrung kam ich dann zu einem neuen Arbeitsplatz in meinem Berufsfeld, bei dem ich aber nur 2/3 meines vorherigen Gehalts hatte. Laut der AfA musste ich diese Stelle aber annehmen, da es sonst zu Sanktionen gekommen wäre. Bereits nach wenigen Monaten bin ich schwer erkrankt während der Probezeit gekündigt worden und war danach durchgehend bis zum Beginn meiner Umschulung im Krankengeld und "ALG1 nach Nahtlosigkeit"-Bezug. Nun wurde mir wie schon gesagt ÜBG nach der von der AfA aufgezwungenen Tätigkeit berechnet. Der §48 SGB IX besagt aber: "[...]Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung[...]" "ohne die Behinderung", das besagt doch ganz klar, dass ich eigentlich Anspruch auf eine Berechnung nach der alten Tätigkeit oder zumindest dem Tarif, der dieser zugrunde lag, habe. Ist das nun korrekt oder nicht? Würde mich sehr über Expertenmeinungen freuen. MfG Damian

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Damian R.,

grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes nach dem letzten Arbeitsentgelt, sofern Sie in den letzten 3 Jahren vor Beginn der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gearbeitet haben. Hiebei erfolgt immer der Vergleich mit dem Tarifentgelt (=Vormonat vor Antritt der beruflichen Reha) aus der zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeit bzw. dem erlernten Beruf den Sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können. Der günstigere Wert wird bei der Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegt.

Legen Sie ggf. vorsorglich Widerspruch gegen den Übergangsgeldbescheid ein und bitten um Erläuterung sowie Überprüfung der Berechnungsgrundlage.

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6 Antworten

???am 03.11.2015 | 12:15
Die Echtlohn-Berechnung ist aus dem Engelt der letzten Tätigkeit (bei Ihnen die aufgezwungene Beschäftigung) zu errechnen. Daneben wird immer (!) eine Vergleichsberechnung mit dem Tariflohn in Ihrem Bezugsberuf/Reha-Beruf durchgeführt. Dieser Reha-Beruf sollte der Beruf sein, der Ihr bisheriges Berufsleben geprägt hat. Nach Ihrer Schilderung waren Sie wohl nicht einmal 6 Monate in diesem "Zwangs-"Arbeitsverhältnis. Damit wäre diese Beschäftigung bei der Festlegung des Tariflohns wohl nicht zu berücksichtigen. Von daher wäre es sinnvoll, Widerspruch einzulegen und Akteneinsicht zu beantragen, damit Sie sehen, welcher Bezugsberuf bei Ihnen zugrundegelegt wurde.
Damian R.am 03.11.2015 | 13:04
Zitat von Achill anzeigen
Vielen Dank für die bisherigen Meinungen. Ergänzend zu folgendem Kommentar möchte ich sagen, dass es sehr wohl eine Rolle spielt. Ich arbeitete im kaufmännischen Bereich und wurde bei meiner früheren Stelle nach dem Tarif der IG Metall bezahlt. Die zugrunde liegende Berechnung für mein ÜBG richtet sich aber nach dem von meinem letzten Arbeitgeber genannten Tarif meiner "Zwangsbeschäftigung", das ist der PLS-Tarif von ver.di. Alleine das macht schon einen gewaltigen Unterschied aus.
Achillam 03.11.2015 | 13:19
Höchstens bei der Tarifberechung, aber nicht bei dem letzten Beruf, da Sie, wie Sie selber geschrieben haben im gleichen Beruf gearbeitet haben, aber bei einem anderen Arbeitgeber. Da immer vom letzten Bemessungszeitraum vor Beginn der Leistung auszugehen ist, ist auch die letzte Beschäftigung maßgebend.
Achillam 03.11.2015 | 13:26
Ergänzend: Bei der Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme (§ 48 S. 2 SGB 9). In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung ausgeübt, ist sie für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird dann auf die Verhältnisse vor dem Eintritt der Behinderung. Da Sie auch weiterhin im gleichen Berufsfeld während der "Zwangsbeschäftigung" gearbeitet haben, kann nicht von einer Beschäftigung ausgegangen werden, die wegen Ihrer "Behinderung" geamacht wurde.
???am 03.11.2015 | 13:58
Bei meinem Posting bin ich davon ausgegangen, dass Sie mit "gleichen Berufsfeld" nicht tatsächlich den gleichen Beruf sondern den gleichen Bereich (Lager, Büro, ...) meinen. Ich dachte eher an unterschiedliche Tätigkeiten/Ebenen, also dass Sie unterhalb Ihrer bisherigen Qualifikation arbeiten mussten. Wenn Sie tatsächlich entsprechend Ihrer Qualifikation gearbeitet haben, beruht Ihr Minderverdienst (und das sich daraus ergebende geringere Übergangsgeld) ja nicht auf Ihrer Erkrankung sondern auf dem schlechteren Tarifvertrag. Da sind Ihre Chancen auf ein höheres Übergangsgeld eher schlecht. Sie können natürlich jederzeit trotzdem Widerspruch einlegen, aber stellen Sie sich darauf ein, dass Sie in dem Fall vor Gericht müssen.
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