Hallo Damian R.,
grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes nach dem letzten Arbeitsentgelt, sofern Sie in den letzten 3 Jahren vor Beginn der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gearbeitet haben. Hiebei erfolgt immer der Vergleich mit dem Tarifentgelt (=Vormonat vor Antritt der beruflichen Reha) aus der zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeit bzw. dem erlernten Beruf den Sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können. Der günstigere Wert wird bei der Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegt.
Legen Sie ggf. vorsorglich Widerspruch gegen den Übergangsgeldbescheid ein und bitten um Erläuterung sowie Überprüfung der Berechnungsgrundlage.