Übergangsgeld - berufsbegleitend

von
Tamwit

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe nach längerer Krankheit und einem beruflichen Kurswechsel seit Dezember eine neue Anstellung gefunden und dazu zur Qualifizierung einen von mir ausgewählten, nur dreiwöchigen Intensivlehrgang bewilligt bekommen (Teilhabe am Arbeitsleben).

Ursprünglich war eine Qualifizierung vor Arbeitsantritt geplant, aber mein neuer Arbeitgeber wollte nicht so lange warten und hat mich spontan schon eingestellt, wohl auch, weil ich schon einige Vorkenntnisse in meinem neuen Arbeitsfeld mitgebracht habe (aus Eigeninteresse autodidaktisch angeeignet).

Der erwähnte Kurs findet in Vollzeit an der Bildungseinrichtung statt (die Inzidenz lässt das wohl auch zu), daher bin ich davon ausgegangen, dass für diesen kurzen Zeitraum Übergangsgeld gezahlt bekomme. Das wurde nun aber abgelehnt, da der Lehrgang berufsbegleitend wäre. Das widerspricht nun wieder meinem Verständnis von "berufsbegleitend", weil eben in Vollzeit und an der Bildungseinrichtung.

Könnten Sie bitte zur Klärung beitragen? Ich habe für diese drei Wochen beim Arbeitgeber unbezahlten Urlaub beantragt. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen, T.

von
so oder so

Auf der einen Seite kann ein Vollzeitkurs nicht berufsbegleitend sein. Auf der anderen Seite ist es schon so, dass sich Ihr Arbeitgeber an den Schulungskosten beteiligen könnte, z.B. in Form der Weiterzahlung des Lohnes. Schließlich profitiert er ja davon.
An Ihrer Stelle, würde ich mit meinem Arbeitgeber über die Erwartungshaltung der DRV informieren und, wenn er den Lohn nicht weiterzahlen will, um eine entsprechende Bescheinigung bitten. Die können Sie dann der DRV vorlegen.

Bedenken Sie dabei, dass Sie dabei einen Widerspruch erheben und entsprechende Fristen (1 Monat) beachten müssen.

von
Tamwit

Danke für die schnelle Antwort. Das hat meine Annahme so in etwa bestätigt.

Ein wenig scheue ich mich allerdings vor dem Widerspruch, nicht dass mir stattdessen dann die gesamte Leistung abgelehnt wird! Wäre das theoretisch möglich?

Experten-Antwort

Zitiert von: Tamwit
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe nach längerer Krankheit und einem beruflichen Kurswechsel seit Dezember eine neue Anstellung gefunden und dazu zur Qualifizierung einen von mir ausgewählten, nur dreiwöchigen Intensivlehrgang bewilligt bekommen (Teilhabe am Arbeitsleben).

Ursprünglich war eine Qualifizierung vor Arbeitsantritt geplant, aber mein neuer Arbeitgeber wollte nicht so lange warten und hat mich spontan schon eingestellt, wohl auch, weil ich schon einige Vorkenntnisse in meinem neuen Arbeitsfeld mitgebracht habe (aus Eigeninteresse autodidaktisch angeeignet).

Der erwähnte Kurs findet in Vollzeit an der Bildungseinrichtung statt (die Inzidenz lässt das wohl auch zu), daher bin ich davon ausgegangen, dass für diesen kurzen Zeitraum Übergangsgeld gezahlt bekomme. Das wurde nun aber abgelehnt, da der Lehrgang berufsbegleitend wäre. Das widerspricht nun wieder meinem Verständnis von "berufsbegleitend", weil eben in Vollzeit und an der Bildungseinrichtung.

Könnten Sie bitte zur Klärung beitragen? Ich habe für diese drei Wochen beim Arbeitgeber unbezahlten Urlaub beantragt. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen, T.

Hallo Tamwit,

entscheidend für den ÜG-Bezug in Ihrem Fall ist, ob die Maßnahme tats. Vollzeit stattfindet oder es sich um eine berufsbegleitende Maßnahme handelt, welche vorwiegend als Abendkurs stattfinden soll (was bei berufbegleitenden Maßnahmen in der Regel der Fall ist).

Gem. § 20 SGB IV besteht kein Anspruch auf Überangsgeld für Vorförderungs- und Teilzeitmaßnahmen, welche berufsbegleitend durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Übergangsgeld kann dann ausgelöst werden, soweit aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme keine ganztätige Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden kann.

Sie schildern, dass die Maßnahme in Vollzeit in der Bildungseinrichtung stattfindet und Sie unbezahlte Urlaub genommen haben. Unter diesen Umständen sollte ein ÜG-Anspruch gegeben sein. Da uns im Rahmen des Forums jedoch nicht bekannt sind, kann hierzu keine abschließende Aussage getroffe werden.

Wir empfelen Ihnen, sich eine Bescheinigung der Einrichtung ausstellen zu lassen, dass die geförderte Maßnahme in Vollzeit stattfindet, sowie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers bzgl. des unbezahlten Urlaubes. Diese Dokumente können Sie mit der Bitte um Überprüfung des ÜG-Anspruches an die für Sie zuständige Stelle senden. Lassen Sie Ihren Anspruch auf Übergangsgeld von der für Sie zuständigen Sachbearbeitung im Rahmen eines Überprüfungsanstrages erneut prüfen.

Wir wünschen Ihnen alles Gute,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenvericherung

von
Tamwit

Ein weiteres Mal vielen Dank. Ich habe die entsprechenden Stellen um die genannten Bescheinigungen gebeten.

Muss ich für diese Überprüfung dann immer noch Widerspruch einlegen gegen den Bescheid? Ich vermute: ja.

Springender Punkt ist nämlich: Der Kurs hat schon stattgefunden. Ich hatte die Nachricht, dass meinem ersten Widerspruch stattgegeben wurde (Begründung war schlicht falsch: Ich hätte die Leistung bereits ohne Bescheid in Anspruch genommen), als Freibrief gesehen und sofort in der nächsten Woche den nächsten Lehrgang angetreten. In der ersten Lehrgangswoche kam dann der eigentliche Bewilligungsbescheid, im vollen Umfang aber ohne ÜG. Das ist jetzt rund 2 Wochen her. Ich müsste mich also ein wenig beeilen.

von
so oder so

"Muss ich für diese Überprüfung dann immer noch Widerspruch einlegen gegen den Bescheid?"
Um das rechtlich wirklich sicher beurteilen zu können, müsste man den Bescheid sehen. Rechtlich binden wird nämlich nur der Tenor, nicht Begründung, Nebenverfügungen ....

Allein die Tatsache, dass jetzt Übergangsgeld zu zahlen wäre, ändert nichts an den Entscheidungsgrundlagen für die Maßnahme. Insofern ist ein Widerspruch gegen den Bescheid eigentlich problemlos, insbesondere wenn Sie den auf die Ablehnung des Übergangsgeldes beschränken. Für die Begründung des Widerspruchs erforderliche Unterlagen können Sie auch nachreichen - einfach im Widerspruch vermerken.
Falls Sie die Widerspruchsfrist versäumen, ist immer noch ein Antrag nach § 44 SGB X möglich. Von dem sprach der Experte.
Oder Sie stellen einfach jetzt schriftlich Antrag auf Übergangsgeld und schreiben mit rein, dass dieses Schreiben bei Bedarf als Widerspruch oder Überprüfungsantrag gelten soll. Dann brauchen sie sich um die Formalien keinen Kopf machen.

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