Zitiert von: Tamwit
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe nach längerer Krankheit und einem beruflichen Kurswechsel seit Dezember eine neue Anstellung gefunden und dazu zur Qualifizierung einen von mir ausgewählten, nur dreiwöchigen Intensivlehrgang bewilligt bekommen (Teilhabe am Arbeitsleben).
Ursprünglich war eine Qualifizierung vor Arbeitsantritt geplant, aber mein neuer Arbeitgeber wollte nicht so lange warten und hat mich spontan schon eingestellt, wohl auch, weil ich schon einige Vorkenntnisse in meinem neuen Arbeitsfeld mitgebracht habe (aus Eigeninteresse autodidaktisch angeeignet).
Der erwähnte Kurs findet in Vollzeit an der Bildungseinrichtung statt (die Inzidenz lässt das wohl auch zu), daher bin ich davon ausgegangen, dass für diesen kurzen Zeitraum Übergangsgeld gezahlt bekomme. Das wurde nun aber abgelehnt, da der Lehrgang berufsbegleitend wäre. Das widerspricht nun wieder meinem Verständnis von "berufsbegleitend", weil eben in Vollzeit und an der Bildungseinrichtung.
Könnten Sie bitte zur Klärung beitragen? Ich habe für diese drei Wochen beim Arbeitgeber unbezahlten Urlaub beantragt. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen, T.
Hallo Tamwit,
entscheidend für den ÜG-Bezug in Ihrem Fall ist, ob die Maßnahme tats. Vollzeit stattfindet oder es sich um eine berufsbegleitende Maßnahme handelt, welche vorwiegend als Abendkurs stattfinden soll (was bei berufbegleitenden Maßnahmen in der Regel der Fall ist).
Gem. § 20 SGB IV besteht kein Anspruch auf Überangsgeld für Vorförderungs- und Teilzeitmaßnahmen, welche berufsbegleitend durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Übergangsgeld kann dann ausgelöst werden, soweit aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme keine ganztätige Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden kann.
Sie schildern, dass die Maßnahme in Vollzeit in der Bildungseinrichtung stattfindet und Sie unbezahlte Urlaub genommen haben. Unter diesen Umständen sollte ein ÜG-Anspruch gegeben sein. Da uns im Rahmen des Forums jedoch nicht bekannt sind, kann hierzu keine abschließende Aussage getroffe werden.
Wir empfelen Ihnen, sich eine Bescheinigung der Einrichtung ausstellen zu lassen, dass die geförderte Maßnahme in Vollzeit stattfindet, sowie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers bzgl. des unbezahlten Urlaubes. Diese Dokumente können Sie mit der Bitte um Überprüfung des ÜG-Anspruches an die für Sie zuständige Stelle senden. Lassen Sie Ihren Anspruch auf Übergangsgeld von der für Sie zuständigen Sachbearbeitung im Rahmen eines Überprüfungsanstrages erneut prüfen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenvericherung