Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Steffen,
wir müssen die unterschiedlichen Leistungszeiträume ein wenig sortieren.
Berufsfindung und Eignungsabklärung
Die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung (Berufsfindung) oder einer
Arbeitserprobung wird dem Verwaltungsverfahren zugeordnet und gehört nicht zu den
Leistungen nach § 33 Abs. 3 SGB IX. In den meisten Fällen (und vermutlich auch in Ihrem Falle) wird das Arbeitslosengeld II für den Eignungsabklärungszeitraum weitergezahlt.
Umschulungszeitraum:
- Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums innerhalb der Drei-Jahresfrist, sind
zwei Berechnungen durchzuführen. Zum einen die Berechnung aus dem tatsächlich
erzielten Entgelt, zum anderen aus dem tariflichen/
ortsüblichen Entgelt. Der höhere Betrag ist maßgebend. Der Vergleich ist nur
einmal zu Beginn der Leistung vorzunehmen.
-Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums außerhalb der Drei-Jahresfrist, wird
die Berechnungsgrundlage nur aus dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt ermittelt.
Eine Zahlung des Übergangsgeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes 2 ist für Teilnehmer an Umschulungsleistungen nicht vorgesehen. Dahingehend möchte ich Sie beruhigen.
Was mich aber ein wenig stutzig macht, ist die Tatsache, dass bei Ihnen noch eine Eignungsabklärung erfolgt, obschon Ihnen eine Umschulungsleistung bereits angeboten wurde?
Ich möchte Sie bitten den Reha-Fachberatungsdienst zu kontaktieren und die von Ihnen aufgeworfenen Fragen genau abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
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