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Übergangsgeld (Entgeltbescheinigung Arbeitgeber)

von Indy01.12.2009 | 20:09
4846 Ansichten
2 Antworten

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Wegen einer bevorstehenden Massnahme habe ich von der Rentenversicherung u.a. einen Antrag auf Übergangsgeld (G550) bekommen. Da ich über 10 bzw. 18 Jahre aus meinem Beruf raus bin, dient der aktuell gültige Tariflohn meines Berufs als Berechnungsgrundlage. - Muss ich trotzdem die Anlagen Teil I und II von meinem ehemaligen Arbeitgeber ausfüllen lassen? Der gültige Tariflohn einer Krankenschwester oder Arzthelferin müsste doch anderweitig in Erfahrung zu bringen sein? Und nachweisen, dass ich tatsächlich in dem Beruf gearbeitet habe, kann ich durch Zeugnisse etc. Ich komme mir ein wenig albern vor, nach so langer Zeit da aufzulaufen und stelle mir das schwierig vor. Einer der beiden Arbeitgeber ist längst in Rente. Noch eine Frage: Im Merkblatt zum Antrag steht was von "Bezugsberuf": Ich bin examinierte Krankenschwester, meine letzte Stelle war jedoch die einer Arzthelferin in einer Hausarztpraxis, allerdings bin ich in dem Beruf nur angelernt. Was ist denn in dem Fall mein Bezugsberuf und damit Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld? Hab ich eine Wahlmöglichkeit? MfG Indra

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Indy,

Bezugsberuf ist immer der Beruf, den Sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben. Wenn Sie also nicht mehr als Krankenschwester gearbeitet haben weil Sie diese Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausüben konnten, dann ist dieser Beruf maßgebend.

Grundsätzlich sind Sie natürlich dazu verpflichtet die Unterlagen für die Übergangsgeldberechnung beizusteuern. Der Arbeitgeber kennt ja den jeweils gültigen Tarifvertrag auch genau und kann eine genaue Auskunft über das Tarifentgelt machen. In Einzelfällen, wenn z.B. der Arbeitgeber nicht mehr existiert oder die Auskunft verweigert, wird der Tariflohn durch die Rentenversicherung ermittelt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Indy,

Sie bekommen ja eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Voraussetzungen, die Sie gelesen haben (Zahlung von Beiträgen) gelten nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bei einer Leistung zur Teilhabe gibt es diese Voraussetzungen nicht, da müssen Sie nur an der Leistung teilnehmen. Sie haben also Anspruch auf Übergangsgeld.

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