Während einer Umschulung wird das Übergangsgeld auch aus der Qualifikationsgruppe berechnet.
Wie im Informationsblatt G0530 beschrieben, haben Sie für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. Liegt die letzte Beschäftigung mit Bezug von Arbeitsentgelt noch nicht 3 Jahre zurück, ist auch aus dem Entgelt ein Übergangsgeld zu berechnen. Das Übergangsgeld wird jedoch in jedem Fall aus einem fiktiven Arbeitsentgelt (entsprechend der Qualifikationsgruppe) berechnet.
Der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach einer Arbeitserprobung hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Ob diese bei Ihnen vorliegen, ist im Einzelfall vom Rentenversicherungsträger zu prüfen.