Hallo Kalle,
leider haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Vor Beginn der Leistung müssen rechtswirksam Beiträge für den Bemessungszeitraum gezahlt worden sein
Beiträge sind nur dann rechtswirksam entrichtet, wenn sie vor Beginn der Leistung gezahlt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt gezahlte freiwillige Beiträge bleiben unberücksichtigt, auch wenn sie im Rahmen gesetzlicher Nachentrichtungsfristen entrichtet worden sind (zum Beispiel § 197 Absatz 2 SGB VI).