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Experten-Antwort

Übergangsgeld für freiwillig Versicherte

von Kalle31.01.2020 | 09:19
213 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, ich habe bis einschließlich Dez.2018 monatliche freiwillige Beiträge zur RV gezahlt. Ich habe dann die monatliche Zahlung eingestellt und wollte danach diese Zahlunge jährlich (bis 31.3. des Folgejahres) entrichten. Nun habe ich eine REHA am 2..1.2020 begonnen und von der RV Bescheid bekommen, dass ich keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe, da ich in vorherigem Jahr keine Beiträge gezahlt habe. Diese kann ich ja aber soweit ich weiß bis 31.3.2020 für 2019 noch zahlen. Nun habe ich aber gelesen, dass dieses nachträgliche zahlen keinen Einfluss mehr auf mein ÜG hat, da nur Zahlungen berücksichtigt werden, welche vor dem Antritt der REHA getätigt worden. Was ist nun richtig und was kann ich machen? Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kalle,

leider haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Vor Beginn der Leistung müssen rechtswirksam Beiträge für den Bemessungszeitraum gezahlt worden sein

Beiträge sind nur dann rechtswirksam entrichtet, wenn sie vor Beginn der Leistung gezahlt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt gezahlte freiwillige Beiträge bleiben unberücksichtigt, auch wenn sie im Rahmen gesetzlicher Nachentrichtungsfristen entrichtet worden sind (zum Beispiel § 197 Absatz 2 SGB VI).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Klartextam 31.01.2020 | 19:42
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