Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus gesundheitlichen Gründen u.a. folgende behinderte Menschen befreit (Merkzeichen RF):
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz,
Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) in 50656 Köln zu richten. Die Rundfunkgebührenbefreiung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrages bei der GEZ folgenden Monat. Wenn Sie mit einem Feststellungsantrag nach dem SGB IX die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" beantragen, erhalten Sie vom Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ein Antragsformular der GEZ, das Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen umgehend ausgefüllt und unterschrieben an die GEZ weiterleiten sollten. Bitte warten Sie nicht die Entscheidung über Ihren Antrag nach dem SGB IX ab. Schwerbehinderte Menschen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche TELEKOM AG (T-Punkt/Telekomberatungsstelle) zu richten.