Hallo totalwalter,
Übergangsgeld wird nur bei Maßnahmen der Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger gezahlt. Krankengeld geht damit nicht automatisch in Übergangsgeld über. Zur Gewährung von Krankengeld setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Falls Sie aus dem Krankengeld ausgesteuert wären bzw. durch Ihren Arbeitgeber gekündigt würden, müßten Sie sich bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Falls Sie einen Rehabilatationsantrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellen und Ihnen eine Maßnahme (Kur) bewilligt werden würde, wäre Übergangsgeld zu prüfen. Es beträgt 75 % bzw. 68% (je nachdem, ob Sie z.B. ein Kind unter 18 Jahren haben) vom letzten Nettoentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sofern Sie bis zum Beginn der Kur Krankengeld beziehen. Es wäre für die Zeit der Maßnahme/Kur zu zahlen.
Für Übergangsgeld im Zusammenhang mit einer Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation, z.b. Umschulung) gelten andere Voraussetzungen. Es wäre der Höhe nach gleich 75% bzw. 68% (vom Nettoentgelt). Bei beruflichen Maßnahmen wird jedoch das letzte Arbeitsentgelt innerhalb von 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme/Umschulung zu grunde gelegt. Gleichzeit wird immer das aktuelle Tarifentgelt aus dem Vormonat vor Beginn der Maßnahme zum Vergleich herangezogen. Der höhere Wert ist die Grundlage für die Berechnung.
Wir empfehlen Ihnen zum geschilderten Sachverhalt eine Beratung durch Ihren Rentenversicherungsträger.