Hallo,
Voraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld ist u.a., dass Sie unmittelbar vor der Reha-Leistung (am Tag vor der Leistung) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben.
Zusätzlich müssen auch noch Beiträge zur Rentenversicherung im Bemessungszeitraum gezahlt worden sein. Da beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, begründet nur die Zahlung feiwilliger Beiträge keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Insoweit müssen wir der Stellungnahme von "Nix" widersprechen. Als Hausfrau (ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) haben Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld.