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Übergangsgeld nach Aussteuerung

von Lennart22.08.2007 | 13:35
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Hallo, folgende Frage: Ich bin seit langer Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 12.10.07 werde ich von meiner Krankenkasse ausgesteuert. Danach werde ich wohl Leistungen vom Arbeitsamt bekommen. Zeitgleich läuft bei der DRV ein Antrag auf Teilhabe a. Arbeitsleben, der zumindest dem Grunde nach vor kurzem bewilligt wurde. Was passiert bei folgendem Szenario: Aussteuerung erfolgt zum 12.11.07, ich bekomme Geld vom Arbeitsamt. Am 01.02.08 fange ich eine Umschulung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben an und bekomme ab dann Übergangsgeld. Was ist denn dann die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld, mein ehemalige Gehalt, oder das Geld vom Arbeitsamt? Das macht einen deutlichen Unterschied und ist daher wichtig. Ich kann letztlich nichts dafür, dass die Maßnahme erst zum 01.02.08 anfangt, also ein paar Monate nach der Aussteuerung losgeht. Grüße Lennart

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Als Grundlage für das Ü-Geld ist der letzte Arbeitslohn vor der Alo zu nehmen. Wenn der letzte Arbeitslohn länger als 3 Jahre zurückliegt wird der Tariflohn genommen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Grundlage § 21 SGB VI

6 Antworten

Lennartam 22.08.2007 | 13:58
Hallo, ist das irgendwo gesetzlich geregelt, damit ich das nachvollziehen kann? Danke Lennart
Lennartam 22.08.2007 | 14:11
Danke, so wie ich das verstehe, bekomme ich dann Übergangsgeld i.H. des ALG. Davon, dass das alte Arbeitseinkommen als Grundlage diehnen soll, finde ich dort nichts, aber Sie werden das im Zweifel besser wissen.
Antoniusam 22.08.2007 | 14:27
Siehe: www.deutsche-rentenversicherung.de, Menüpunkt Publikationen/Info-Broschüren MfG
Svenam 22.08.2007 | 17:53
Die Berechnungsgrundlage in Sonderfällen ist in § 48 SGB IX geregelt.
Danielam 23.08.2007 | 13:56
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bemisst sich an der letzten Beschäftigung vor Beginn der Umschulung. Dies ist meistens der letzte Monat der Lohnfortzahlung. Es findet Vergleich mit dem aktuellen Tariflohn statt. Sollte die letzte Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegen wird nur der Tariflohn verwendet.
Ramones77am 30.08.2007 | 09:26
Im Dez.2004 wurde bei mir ein Tonsillenkrzinom (ugs. Mandelkrebs) festgestellt. Die Krankschreibung dauerte 332 Tage. Im Jahre 2006 war ich dann noch zweimal wegen Metastasen krank, 38 und 25 Tage. Anschließend arbeitete ich über ein Jahr lang, vom 24.4 2006 bis 7.5.2007. am 8.5.2007 wurde bei mir im Rahmen der Nachsorge ein Karzinom der Lunge (ugs. Lungenkrebs) festgestellt. Seit 8.5.2007 bin ich wegen des Lungenkrebses krankgeschrieben. Vor ein paar Tagen erhielt ich von der Krankenkasse ein Schreiben, dass man am 4.10.2007 die Krankengeldzahlung einstellen möchte, da ich wegen der gleichen Krankheit dann 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren krank wäre. Für mich und meinen Ärzte stellt sich der Lungenkrebs als völlig unabhängige, neue Krankheit dar. Ich habe auch meinen Einwand schriftlich durch den VDK forlumieren lassen. Im Gespräch mit dem SB der Krankenkasse scheint der aber überzeugt zu sein, mit seinem Ansinnen durchzukommen. Welche Möglichkeiten habe ich, nachdem der offizielle Bescheid bei mir eintrifft ? Was gilt, die Diagnosen der Ärzte, oder die ggf. unsauberen Angeben auf den Krankmeldungen ?
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