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Experten-Antwort

Übergangsgeld nach Tarif oder letztem Gehalt?

von Boardgamejunkie15.10.2012 | 10:17
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7 Antworten

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Sehr geehrte Forenmitglieder, nachdem ich hier schon einige Beiträge gelesen habe, denke ich das ich mit meiner Frage hier gut aufgehoben bin. Ich trete heute einen Rehavorbereitungslehrgang in einem BFW an, welcher im Januar dann direkt in eine 2jährige Umschulung übergeht. Dies geht alles über die RV. Seit 2 Jahren bin ich nun krank bzw. berufsunfähig. Dementsprechend liegt mein letztes Einkommen innerhalb der 3 Jahresgrenze. Am Freitag habe ich die Unterlagen von meiner letzten Arbeitsstelle ausfüllen lassen. Dabei hat sich rausgestellt das ich nach Tarif (fiktive Bescheinigung, G550,Abschnitt B Teil II) wesentlich mehr verdient hätte. Aus dem beiligenden Merkblatt kann ich leider die Antwort auf meine Frage nicht erkennen. Dort wird nämlich im Teil "Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, bei denen zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Ende des letzten Entgeldabrechnungszeitraumes nicht länger als 3 Jahre zurückliegt" nur vom letzten Arbeitsentgeld geschrieben. Ist es tatsächlich so, das damit ein Tarifvergleich nicht stattfindet? Wonach wird mein Übergangsgeld berechnet? Aus dem Arbeitsentgeld von vor 2 Jahren oder aus dem gültigen Tarif? Vielen Dank im Vorraus, für Ihre Zeit und Mühe! LG BgJ

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Berechnungsvorschriften (§47 SGB IX) richten sich nach dem letztem Status vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw., wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, vor Beginn der Leistung. In Ihrem Fall ist somit der letzte Monat vor der Arbeitsunfähigkeit der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Übergangsgeldes. Eventuelle Änderungen bezüglich des Anspruches auf Arbeitsentgelt aufgrund Tarifänderungen wirken sich nur dann aus, wenn die Änderungen rückwirkend in den Bemessungszeitraum fallen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ich muss meine Aussage korrigieren. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) sind nach §48 SGB IX die Besonderheiten zu beachten und somit stimme ich „???“ zu. Es wird eine Vergleichsberechnung zwischen Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (tatsächliches) und dem maßgeblichen Tarifentgelt im Vormonat des Beginns der Leistung zur Teilhabe durchgeführt. Meine ursprüngliche Aussage gilt für medizinische Rehamaßnahmen und beachtet nicht die Besonderheit für LTA

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Die Höhe des Tarifentgeltes bzw. dem ortsüblichen Gehalt teilt uns in der Regel der Arbeitgeber mit (für eine Vollzeitbeschäftigung). Danach erfolgt eine Vergleichsberechnung zwischen dem Tarif und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, wobei die höhere Berechnungsgrundlage maßgebend ist. Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage werden entweder 80% vom tatsächlich erzielten AEG (mit Begrenzung auf das Netto-AEG) bzw. 65% bei tariflicher Regelung oder ortsüblichen Arbeitsentgelt herangezogen. Das Übergangsgeld beträgt dann 75% der Berechnungsgrundlage (mit Kind). Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehle ich Kontakt mit dem Reha-Team Ihres Rentenversicherungsträgers aufzunehmen.

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4 Antworten

???am 15.10.2012 | 13:47
Bei LTA wird immer (!) eine Vergleichsberechnung zwischen dem Übergangsgeld aus dem tatsächlichen und dem Tariflohn durchgeführt.
Boardgamejunkieam 15.10.2012 | 16:09
Super! Vielen lieben Dank für die Antworten! Genauso hatte ich es auch verstanden, war jedoch etwas verunsichert wegen der fehlenden Tarifvergleichsangebe im Merkblatt. Zusatzfragen (weil ich mich hier so gut aufgehoben fühle ;)): Habe ich es auch richtig verstanden das ich max. auf einen Auszahlungsbetrag kommen kann, welcher nicht höher als mein letztes Nettoentgeld liegt? Berechnet wird dann wie folgt?: 80% vom Tarif Brutto (da Tarif weit höher ist als das letzte Entgeld)=Berechnungsgrundlage 75% (Kinder) von der Berechnungsgrundlage = Auszahlbetrag Soweit ich das hier gelesen habe, kann ich mich dabei nach dem branchenspezifischen Tarif richten, welchen ich auf tarifregister.nrw gefunden habe. Stimmt´s? Das Ganze würde mich mehr als glücklich machen. Meine finanziellen Reserven sind mittlerweile aufgebraucht und jede unerwartete Ausgabe trifft uns im Moment hart. Vielen Dank nochmal!
Boardgamejunkieam 16.10.2012 | 09:20
Guten Morgen :) Danke für die rasche Antwort. Ich finde es toll wie sehr Sie sich in diesem Forum engagieren. Zu 1: Ich war bis zuletzt Vollzeit beschäftigt. Zu 2: Gilt bei diesem Vergleich auch, das die Berechnungsgrundlage das kalendertägliche Nettoarbeitsentgeld nicht übersteigen darf? Beispiel: Kalendertägliches Nettoarbeitsentgeld nach Echtlohn = 60.- Tariflohn x 65% = 70.- Zählt die oben genannte Echtlohnbegrenzung auch für die fiktive Tarifrechnung, oder wird das komplett separat berechnet? Ja, Grenze zählt = 60.- x 75% = Ergebnis Nein, wird separat gerechnet = 70.- x 75% = Ergebnis 3. Meine Chefin hat den Tarif aus dem tarifregister.nrw. Dann sollte das ja passen. Wie immer: Vielen Dank! LG Boardgamejunkie
???am 16.10.2012 | 08:23
1. Das Übergangsgeld nach Tarif kann höher ausfallen als der letzte Netto-Lohn. Dazu müssen Sie nur zuletzt Teilzeit gearbeitet haben. 2. Es wird ganz normal das Übergangsgeld aus dem Echtlohn berechnet. Dann das Übergangsgeld aus dem Tariflohn (monatlicher Tariflohn x 65% x 75%). Das höhere wird gezahlt. 3. Das tarifregister.nrw ist nur dann interessant, wenn der Arbeitgeber keine Angaben zum Tarif gemacht hat und Sie in NRW gearbeitet haben. Da Ihr AG ja anscheinend den Tariflohn angegeben hat ("Dabei hat sich rausgestellt das ich nach Tarif (fiktive Bescheinigung, G550,Abschnitt B Teil II) wesentlich mehr verdient hätte"), wird dieser Tariflohn genommen.
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