Die Berechnungsvorschriften (§47 SGB IX) richten sich nach dem letztem Status vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw., wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, vor Beginn der Leistung. In Ihrem Fall ist somit der letzte Monat vor der Arbeitsunfähigkeit der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Übergangsgeldes. Eventuelle Änderungen bezüglich des Anspruches auf Arbeitsentgelt aufgrund Tarifänderungen wirken sich nur dann aus, wenn die Änderungen rückwirkend in den Bemessungszeitraum fallen.