Hallo Claus,
das Übergangsgeld bemisst sich auf Grundlage der für die Berechnung des Krankengeldes herangezogenen Werte Ihres Arbeitgebers als Bemessungsgrundlage, dies ist gesetzlich geregelt (§§ 66, 67, 69 SGB IX).
Die Krankengeld-Berechnung und die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgen nach unterschiedlichen Vorschriften, insoweit ist auch die Berechnung anders. Es ist hierbei normal, dass das Übergangsgeld niedriger ist, als das Krankengeld.
Soweit Sie Übergangsgeld während Ihrer gesamten Reha-Leistung beziehen, müssen Sie für die Reha im Übrigen keine Zuzahlung leisten. Aufgrund des Anspruches auf Übergangsgeld besteht keine Verpflichtung zur Leistung einer Zuzahlung. Eine Zuzahlung ist nur zu Leisten, sollten Sie noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Reha haben. Nachdem Sie allerdings bereits Krankengeld erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie keine Entgeltfortzahlung mehr erhalten.
Für weitere Fragen bzgl. der Höhe des Übergangsgeldes wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Sachbearbeitung, diese kann Ihnen auf Grundlage Ihrer Unterlagen genaue Auskunft geben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung