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Experten-Antwort

Übergangsgeld Pflegebedürftigkeit

von Nati25.05.2017 | 09:08
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6 Antworten

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Guten Morgen, ich hatte einen Unfall, bin dadurch auch pflegebedürftig geworden. Nach zahlreichen OPs und Krankenhausaufenthalten konnte ich in die medizinische Reha (diese wurde auch verlängert). Ich war seit dem Unfall arbeitsunfähig und wurde auch so aus der Reha entlassen und bin es für weitere Monate, falls dies relevant sein sollte. Ich lebe mit meinem Ehepartner. Ich habe nun etwa einen Monat nach Abschluss der Reha den Übergangsgeldbscheid erhalten. Dem Antrag hatte ich meinen Bescheid der Pflegestufe beigefügt. Dennoch sehe ich anhand des Übergangsgeldbescheids, dass nur mit 68 % und nicht mit 75 % gerechnet wurde. Meine Frage: Was kann die Ursache sein? Ich verstehe es nicht. Die Voraussetzungen sind doch erfüllt. Vielen Dank vorab für Antworten. Beste Grüße Nati

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nati,

eos hat es gut auf den Punkt gebracht.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen teilen Sie dies bitte dem Rentenversicherungsträger mit.

Viele Grüße

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5 Antworten

eosam 25.05.2017 | 15:09
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_… "" -- Pflegebedürftigkeit des Versicherten -- Ist der Versicherte pflegebedürftig, so ist das erhöhte Übergangsgeld NUR DANN zu zahlen, wenn ihn der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Ehegatte/Lebenspartner pflegt und aus diesem Grunde keine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist hierbei UNBEACHTLICH, weil ein Anspruch auf Leistungen nach dem PflegeVG für die Dauer der stationären medizinischen Rehabilitation ruht (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Wird der Versicherte von einer anderen Person gepflegt, beispielsweise von einer bezahlten Pflegekraft (§ 36 SGB XI), so entfällt das höhere Übergangsgeld unabhängig davon, ob der im Haushalt lebende Ehegatte/Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit ausüben kann oder nicht. "" Wenn bei Ihnen die Voraussetzunge für das erhöhte ÜG doch erfüllt sind, legen Sie Widerspruch ein und begründen diesen entsprechend.
Zeldaam 25.05.2017 | 14:52
Hallo Nati, 75 Prozent gelten nur dann , wenn Sie trotz Pflegebedürftigkeit keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__46.html MfG Zelda
Fastrentneram 25.05.2017 | 14:47
Warum richten Sie diese Frage nicht an den Absender Ihres Übergangsgeldbescheides? Hier im Forum kann doch nur spekuliert werden, was Ihnen direkt nicht helfen wird.
Natiam 26.05.2017 | 12:25
Vielen Dank EOS. Der Ehepartner ist erwerbstätig, aber deswegen nur 2 Stunden pro Tag und dies noch nicht einmal 5 Tage die Woche tätig. Des Weiteren arbeitet er diese 2 Stunden täglich im Home office. Wenn man zwar erwerbstätig ist, aber diese so stark einschränkt und anpasst für die Pflege, gilt dann dennoch kein erhöhtes Übergangsgeld? Vielen Dank vorab nochmals für die Info. In Bezug auf die Frage, warum ich mich nicht direkt an den Bescheidersteller gewandt habe: hatte ich, mir wurde gesagt bei Fragen zum Berechnungsschema könne man mir helfen, also das letzte Gehalt vor Unfall pro Tag runtergerechnet wird, dass ein Regelentgelt ermittelt wird, ein Vergleich zwischen Brutto und Nettotagesentgelt angestellt wird, dass 80% genommen werden etc. Daher habe ich den Sachverhalt dann gar nicht dargestellt. Ich würde mich also freuen, wenn hier jemand eine Ahnung hat. Vielen Dank vorab. Nati
eosam 26.05.2017 | 15:21
Zitat von Nati anzeigenausblenden
Hallo Nati, ich gestehe, dass ich von den Feinheiten der Berechnung des Übergangsgeldes wenig Ahnung habe, weil es nicht meine tägliche Arbeit widerspiegelt (eher spezialisiert auf Rentenleistungsrecht, Versicherungsrecht und Beitragsrecht). Wenn ich aber die Dienstanweisung ganz stur lese "und aus diesem Grunde KEINE Erwerbsstätigkeit ausübt" dann scheint das ein k.o.-Kriterium zu sein, wenn dann doch noch, in welchem Umfang auch immer, eine Beschäftigung ausgeübt wird. Meiner Meinung nach (und ich bin kein "Experte" auf diesem Gebiet) reicht es deshalb nicht zum erhöhten ÜG, wenn denn kein anderer Grund vorliegt (Kind im Haushalt, Pflegebedürftigkeit des Ehepartners). Im Zweifel warten Sie nochmal bis sich hier ein echter Kenner des ÜG noch mal zu Wort meldet oder legen genau mit dem wie Sie argumentieren Widerspruch ein und schauen was passiert. Letzteres würde ich - objektiv betrachtet - am ehesten raten.
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