Übergangsgeld Reha

von
Conny

Hallo - ich wollte mich mal vergewissern, ob ich alles richtig verstanden habe:

Ich bin zz. berufstätig, aber immer wieder erkranke ich (mittlerweile schon ca. 4 Wochen) - die Reha (6 Wo.) ist genehmigt und soll Anfang Juni losgehen. Ist es richtig, dass ich dann nach 2 Wochen Reha (sollte ich nicht mehr erkranken)Anspruch auf Übergangsgeld (bei einem Kind 75 %) habe? Ist es auch richtig, dass ich ab diesem Zeitpunkt kein Tagegeld (10 Euro) mehr bezahlen muss? Kann ich das Übergangsgeld schon vor der Reha und damit vor Beginn der Zeit beantragen? Wird die Zahlung dann nachträglich zum 01. d. Monats erfolgen und wie verläuft es sich bei dem Folgemonat?

Würde mich über eine kurze Antwort freuen.

DANKE und viele Grüße
Conny

von
Nix

Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist. Wenn Sie ein Kind unter 18. Jahren im Haushalt haben, dann haben Sie Anspruch auf übergangsgeld in Höhe von 75% des letzten Nettoentgeltes. Mit den Bewilligungsunterlagen haben Sie eine Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld zur Vorlage beim Arbeitgeber erhalten. Dieser muss die Verdienstbescheinigung ausfüllen. Vergessen Sie selbst bitte nicht, auf einem der Vordrucke Ihre Bankverbindng und Ihr Kind einzutragen! Die Auszahlung des Übergangsgeldes erfolgt am Ende der Leistung. Bitte denken Sie am Ende der Reha an die zügige Übersendung der Entlassungsmitteilung an den RV-Träger.

Die Pflicht zur Kostenbeteilgung gemäss § 32 Abs. 1 SGB VI besteht, wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Da Sie Übergangsgeld nur in der Zeit erhalten, in der Sie keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten, besteht folglich auch keine Zuzahlungspflicht für die Dauer des Übergangsgeldbezuges.
Wenn Sie bereits 14 Tage ohne Engeltfortzahlung sind, rufen Sie einfach aus der Klinik bei Ihrem Sachbearbeiter an und lassen Sie sich für die vergangenen 14 Tage schonmal Übergangsgeld auf das Girokonto überweisen. Am Ende der Reha folgt dann - sobald Sie die Entlassungsmitteilung übersandt haben, der Restbetrag.

Experten-Antwort

Den Ausführungen ist zuzustimmen - übrigens finden sich hier im Forum bereits zahlreiche Einträge mit Antworten zur Zuzahlung (Suchfunktion entspr. nutzen), was auch diesen nur zustimmenden Beitrag erklärt.

MfG

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