Hallo Ingo,
Ein Anschlussübergangsgeldanspruch besteht nach erfolgreicher Maßnahme für max. 3 Monate nach Maßnahmeende.
Falls noch ein zeitgleicher AloGeldanspruch besteht, so ist dieser vorrangig und schließt die Zahlung von Anschlussübergangsgeld aus.
Soweit erforderlich wäre in diesem Fall ergänzend AloGeld II zu beantragen.
Fundstellenhinweis rund um´s Anschlussübergangsgeld (§71 SGB IX, insbes. RdNr. 4 bis 4.5. -> https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/09_SGB_IX/pp_0051_75/gra_sgb009_p_0071.html#doc1575294bodyText14