Hallo Koulchen,
zu 1
der Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Maßnahme regulär beendet = nicht abgebrochen- wird. Eine Weiterzahlung ist gem. § 51 SGB IX grundsätzlich möglich.
zu 2
Die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung für Bezieher von Übergangsgeld ist in § 26 SGB III geregelt. Danach tritt Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur für Übergangsgeldbezieher ein, die an einr Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen. Während der LTA tritt keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung ein - unabhängig von Ihrer vorherigen Selbständigkeit-.