Hallo Ahnungsloser,
für den Personenkreis der Pflichtversicherten wird nach § 21 Abs. 1 SGB 6 in der Fassung ab 01.07.2001 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB 9 der Berechnung des Übergangsgeldes 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (= Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 SGB 9 berechnete Netto-Arbeitsentgelt.; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 4 SGB 9).
Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Leistung (= Beginn der medizinischen Rehabilitation).
Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Leistung.
Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraumes Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.
Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der Leistung wirksam geworden sind.
Für die Bestimmung des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes ist daher der letzte Status des Versicherten unmittelbar vor Beginn der Leistung maßgebend. Ändert sich während der Leistung der Status des Versicherten, z. B. der Übergang in die verminderte Arbeitsphase der Altersteilzeit, so hat dies keine Auswirkungen auf die Berechnung des Übergangsgeldes.