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Übergangsgeld und Altersteilzeit

von Ahnungsloser02.05.2008 | 12:59
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Es geht um die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in Alterszeit. Wie wird das Übergangsgeld für mich ermittelt, wenn ich unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitation in Altersteilzeit wechsle und im letzten Entgeltabrechnungszeitraum noch das volle Arbeitsentgelt enthalten ist. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor. Beispiel: Altersteilzeit ab 01.01.2008 (aktive Phase - reduziertes Arbeitsentgelt) Beginn der Rehabilitation 15.01.2008 Letzter Abrechnungszeitraum 01.12.07 - 31.12.07 (volles Arbeitsentgelt) Aus welchem Entgelt wird das Übergangsgeld berechnet?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Maßgebend für die Übergangsgeldberechnung ist, bei arbeitsfähigen Rehabilitanden, immer das im letzten abgerechneten Monat vor Beginn der Rehabilitation erzielte Entgelt - im Beispiel somit 12/2007. Dies gilt auch dann, wenn am 01.01.2008 die aktive Phase der Altersteilzeit beginnt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Ahnungsloser,

für den Personenkreis der Pflichtversicherten wird nach § 21 Abs. 1 SGB 6 in der Fassung ab 01.07.2001 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB 9 der Berechnung des Übergangsgeldes 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (= Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 SGB 9 berechnete Netto-Arbeitsentgelt.; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 4 SGB 9).

Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Leistung (= Beginn der medizinischen Rehabilitation).

Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Leistung.

Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraumes Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.

Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der Leistung wirksam geworden sind.

Für die Bestimmung des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes ist daher der letzte Status des Versicherten unmittelbar vor Beginn der Leistung maßgebend. Ändert sich während der Leistung der Status des Versicherten, z. B. der Übergang in die verminderte Arbeitsphase der Altersteilzeit, so hat dies keine Auswirkungen auf die Berechnung des Übergangsgeldes.

2 Antworten

Ahnungsloseram 05.05.2008 | 13:24
Hallo Experte, ich dachte bei Altersteilzeit ist der letzte Status des Versicherten unmittelbar vor Beginn der Leistung maßgebend. Insofern müsste doch der Status (Versicherter in Altersteilzeit mit reduziertem Entgelt) berücksichtigt werden?
Ahnungsloseram 06.05.2008 | 10:27
Vielen Dank für die umfassende Antwort.
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