Hallo Thero,
wir schließen uns den Ausführungen von Siehe hier vom 16.02.2020, 14:51 h
Zitat:
Gemäß §72 SGB IX wird Einkommen angerechnet z. B. aus
"1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist"
Das sind wohl die 20vH, die Sie meinen.
Meines Wissens wird aber Erwerbseinkommen, das aufgrund der Versicherungsfreiheit nicht zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen wurde, auch nicht als anzurechnendes Einkommen bei Bezug von Übergangsgeld berücksichtigt.
Zitatende
an.
Sollten Sie noch weitergehende Fragen bezogen auf Ihren Einzelfall haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Reha-Sachbearbeitung. Eine Klärung kann nur mit den vollständigen Angaben zur Ihrer Selbständigkeit = mit Ihrer Reha-Akte erfolgen. Dies können wir hier im Forum nicht weiter beurteilen.