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Experten-Antwort

Übergangsgeld und Einkommen aus Gewerbebetrieb

von Thero15.02.2020 | 12:48
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe im vergangenen Jahr eine Umschulung über die DRV begonnen und hatte gleichzeitig Einkommen aus Gewerbebetrieb als Kleinunternehmer. Die EÜR des vergangenen Jahres ist jetzt fertig. Die Einkommensteuererklärung steht noch aus. Nun meine Fragen dazu: Wann melde ich das Einkommen der DRV? Bereits jetzt, wo die EÜR fertig ist, oder erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides? Meines Erachtens erst, nachdem die Steuer vom FA berechnet wurde, ist das richtig? Gibt es dazu für die Meldung ein Formular oder schicke ich einfach nur den Steuerbescheid des FA zur DRV? Vielen Dank im Voraus. Gruß Thero

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thero,

wir schließen uns den Ausführungen von Siehe hier vom 16.02.2020, 14:51 h

Zitat:

Gemäß §72 SGB IX wird Einkommen angerechnet z. B. aus

"1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist"

Das sind wohl die 20vH, die Sie meinen.

Meines Wissens wird aber Erwerbseinkommen, das aufgrund der Versicherungsfreiheit nicht zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen wurde, auch nicht als anzurechnendes Einkommen bei Bezug von Übergangsgeld berücksichtigt.

Zitatende

an.

Sollten Sie noch weitergehende Fragen bezogen auf Ihren Einzelfall haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Reha-Sachbearbeitung. Eine Klärung kann nur mit den vollständigen Angaben zur Ihrer Selbständigkeit = mit Ihrer Reha-Akte erfolgen. Dies können wir hier im Forum nicht weiter beurteilen.

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10 Antworten

Siehe hieram 15.02.2020 | 15:24
Maßgeblich ist der steuerpflichtige Betrag. Dieser ist allein aus der EÜR nicht endgültig (weil sich dieser evtl. noch durch Vorsorgezahlungen etc. kürzt.). Deshalb den Einkommensteuerbescheid mit einem formlosen Zweizeiler mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. Aktenzeichen des Übergangsgeldbescheides an Ihren zuständigen Leistungsträger senden. Um unliebsame hohe Rückzahlungen zu vermeiden, können Sie aber auch schon die EÜR einreichen, dann kann die DRV daraus "pauschal" ein Nettoeinkommen errechnen. Eine "Endabrechnung" erfolgt dann aber auch nach Vorlage des EKSt-Bescheides. Also haben Sie letztendlich beide Möglichkeiten :-)
Theroam 15.02.2020 | 22:19
Danke für die Rückmeldung:) Die Umschulung habe ich erst im März begonnen, Einkommen aus Gewerbebetrieb hatte ich von Januar bis Dezember. Wie wird das dann berechnet? Gesamtsumme : 12 Monate x 10 Monate? Oder muss ich für jeden Monat einzeln die EÜR abgeben, um das Einkommen exakt zu verteilen? Danke im Voraus. Thero
Siehe hieram 15.02.2020 | 22:44
Zitat von Thero anzeigenausblenden
Das ist die richtige Antwort. Auch wenn das Einkommen nach (endgültigem) Bescheid errechnet wird - Sie reichen die EKSt ja auch nicht pro Monat ein :-) Einen entspannten Sonntag!
Theroam 16.02.2020 | 12:05
Hmmm, das leuchtet mir nicht ganz ein. Die DRV kann doch nicht Zeiträume hinzuziehen, die sie gar nicht betroffen haben? Ganz überspitzt: Wenn ich im Januar und Februar jeweils 1000 € Gewinn gemacht hätte und von März bis Dezember jeweils 0 €? Das wäre wohl ziemlich ungerecht. Bei mir war es nicht so, aber theoretisch wäre auch oben genannte Konstellation möglich. Ungeachtet dessen wird bei einer unselbständigen Tätigkeit ja auch das Monatsgehalt zugrunde gelegt und nicht das Jahresgehalt. Grüße von Thero
Siehe hieram 16.02.2020 | 13:01
Zitat von Thero anzeigenausblenden
Ihrer Theorie folgend... mit 2.000 EUR Jahresgewinn lägen Sie weit unter dem Grundfreibetrag und hätten für das Jahr kein steuerpflichtiges Einkommen, also würde auch in dem Fall das zu berücksichtigende Einkommen pro Monat = NUll sein. Bei Arbeitnehmern wird, wenn es sich um ein schwankendes Monatsgehalt vor Beginn der LTA handelt, auch ein Durchschnittswert zur Berechnung des Übergangsgeldes gebildet. Allerdings ist es wohl dann eher ein seltener Fall, dass nichtselbstständige Arbeitnehmer neben einer Vollzeit-LTA noch Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis haben, die anzurechnen sind. Sofern Sie direkt vor der LTA auch Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit bezogen haben, wird Ihr Übergangsgeld auch aus diesem Einkommen (in dem Fall dem Jahreseinkommen des Vorjahres) berechnet. Wenn Sie nun also neben der LTA noch eine Möglichkeit haben, Ihre Tätigkeit nebenbei weiter zu führen, haben Sie doch keinen ungerechten Nachteil. Sie erhalten Übergangsgeld UND eine Maßnahme, die Sie beruflich weiter qualifiziert bzw. umorientiert und damit eine (weitere) evtl. Gefährdung der Erwerbsminderung möglichst verhindert. Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, die EÜR pro Monat zu erstellen, und diese einzureichen. Ich vermute aber, dass dies dann nur anerkannt wird, wenn diese ordentlich durch einen Steuerberater erstellt werden und nicht mit einem eigenen Buchhaltungsprogramm. Ihre Theorie weiterführend, ergibt sich dann daraus, dass mit den ersten zwei Monaten das Vorjahreseinkommen 'bestätigt' wird und dann infolge der LTA absinkt. Da aber, wie bereits erwähnt, maßgeblich dann der Steuerbescheid gilt, kann aus diesem wieder nur die 12/10 Methode angewandt werden, da es im EStG-Gesetz nicht vorgesehen ist, eine Einkommensteuererklärung pro Monat abzugeben. Es ist Ihnen also zu empfehlen, einen Teil der Einkünfte beiseite zu legen, um für evtl. Nachzahlungen gewappnet zu sein. Und sich darauf einzulassen, dass Richtlinien deswegen erstellt wurden, um eine möglichst gerechte Behandlung aller Betroffenen zu gewährleisten. Nutzen Sie Ihre Kraft und Gesundheit, um die Maßnahme erfolgreich abzuschließen und erholen Sie sich heute, an einem hoffentlich entspannten Sonntag!
Theroam 16.02.2020 | 14:17
P.S. Ich habe den Grundfreibetrag überlesen. Ich dachte hier gibt es keinen, das Einkommen wird doch bis auf 20 vom Hundert auf dass Übergangsgeld voll angerechnet, oder nicht? Gruß Thero
Theroam 16.02.2020 | 14:07
Meine selbständige Tätigkeit habe ich vorher auch nur als Nebentätigkeit ausgeführt als Heimarbeit. Diese war versicherungsfrei, von daher wurde daraus auch nichts zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen, sondern lediglich meine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dankeschön für die ausführliche Erklärung. Natürlich haben Sie Recht, ich hätte die selbständige Nebentätigkeit auch nicht weiter geführt, wenn sie mich im irgendeiner Weise negativ beeinträchtigt hätte. Ich bin sehr dankbar, dass ich diese Umschulung machen darf. Ich wünsche Ihnen auch einen schönen Sonntag. Grüße von Thero
Siehe hieram 16.02.2020 | 14:51
Mit 'Grundfreibetrag' meinte ich den steuerlichen, da ich davon ausgegangen war, dass Sie zuvor "hauptberuflich" Selbstständig waren. Gemäß §72 SGB IX wird Einkommen angerechnet z. B. aus "1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist" Das sind wohl die 20vH, die Sie meinen. Meines Wissens wird aber Erwerbseinkommen, das aufgrund der Versicherungsfreiheit nicht zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen wurde, auch nicht als anzurechnendes Einkommen bei Bezug von Übergangsgeld berücksichtigt. Vor ca. 4-5 Wochen wurde das auch hier im Forum so von einem "Experten" bestätigt. Leider wurde hier die Suchfunktion geändert, und ich kann Sie da also nicht "hinleiten". Ich bitte Sie deshalb, dass Sie hierzu nochmals bis zur DRV-Expertenantwort morgen abwarten. Alles Gute!
Theroam 16.02.2020 | 15:12
Vielen lieben Dank schon mal für die Auskünfte und die Zeit, die Sie sich genommen haben! Dann warte ich mal die Expertenauskunft ab. Viele Grüße Thero
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