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Experten-Antwort

Übergangsgeld und freiwillige Krankenversicherung

von Ralph196205.11.2018 | 23:52
326 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Heute habe ich den Bescheid für die Berechnung des Übergangsgeldes bekommen. Da ich seit gut 5 Jahren keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen konnte, wurde das Übergangsgeld nach §68 Sonderregelung berechnet. Das ergibt bei mir 35,89 Euro pro Kalendertag. Das ist doch der Nettobetrag? 30X35,89 = 1076,70 im Monat. Ich muss aber noch meinen freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen KV bezahlen. Da muss doch dann der Betrag höher als die 1076,70 sein. Oder? In meinem Bescheid sind jedoch nur die 35,89 Euro ausgewiesen und das wurde mir auch überwiesen. Da muss ich doch dann Widerspruch einlegen. Was soll ich tun? Danke.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Klärung des Sachverhalts wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung.

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5 Antworten

???am 06.11.2018 | 13:07
Klären Sie erst mal mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie jetzt nicht dort pflichtversichert sind. Das ist meines Wissens der Fall.
Ralph1962am 06.11.2018 | 17:19
Die gute Frau konnte mir keine Auskunft geben. Null Plan. Jetzt gehe ich zu einem privaten zugelassenen Rentenberater.
Kaiseram 07.11.2018 | 05:42
Und der gibt dann gegen Gebühr Auskunft zum Krankenkassenrecht? Träum weiter!
DRVam 07.11.2018 | 05:47
Das ist Ihr gutes Recht aber auch Ihr Geld. Legen Sie doch Widerspruch mit der Begründung zur freiwilligen KV ein und Sie erhalten einen positiven oder auch negativen Widerspruchsbescheid mit Begründung gegen Sie dann immer noch vorgehen könnten, falls Sie die Begründung nicht überzeugt.
???am 07.11.2018 | 10:55
Vielleicht lesen Sie zuerst mal § 5 Abs.1 Nr. 6 SGB V. Ob es dazu in Ihrem Fall noch eine Sonderregelung gibt, weiß nur Ihre Krankenkasse. Und erst wenn die bestätigt, dass Sie aus irgendwelchen Gründen nicht versicherungspflichtig sondern weiterhin freiwillig versichert sind, macht ein Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung Sinn.
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