Hallo MiLa,
wenn Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitseinkommen erzielen, so ist
es gemindert um 20 Prozent auf das Übergangsgeld anzurechnen. Arbeitseinkommen ist
nach § 15 Absatz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Es gilt somit
der im Einkommensteuerrecht verwendete Einkommensbegriff (vergleiche § 2 Absatz 4
Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit ausgewiesen ist.
Details besprechen Sie bitte mit Ihrem Kostenträger.
Freundliche Grüße