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Experten-Antwort

Übergangsgeld und Krankengeld

von Hans04.07.2012 | 14:50
5491 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nach meinem Kenntnisstand ist es mittlerweile so, dass man während einer med. Reha Übergangsgeld bezieht, auch wenn man vorher schon im Krankengeldbezug war. - Das Krankengeld ruht während der Zahlung des Übergangsgeldes. Ist der Betroffene selbständig und freiwillig bei der GKV versichert (mit Krankengeldanspruch) und hat keine Rentenversicherungsbeiträge einbezahlt, erhält er kein Übergangsgeld, dafür ruht aber sein Krankengeldanspruch nicht, weil kein anderer Lesitungsträger bezahlt. Hat aber der Betroffene metwegen Mindestbeiträge in die DRV einbezahlt, um z.B. Versicherungszeiten zu erhöhen, bekommt er ein minimales Übergangsgeld und dafür das vielfach höhere Krankengeld nicht. ..... Die ganze Welt ist ein Irrenhaus und hier ist die Zentrale? Wie soll dass denn wieder sozialrechtlich begründbar sein?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bezüglich des Übergangsgeldanspruchs bei Selbständigen gelten folgende Grundätze:

Anspruch auf Übergangsgeld besteht für Selbständige, wenn sie unmittelbar (am Tag) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Teilhabe Arbeitseinkommen bezogen haben und im Bemessungszeitraum Beitäge entrichtet haben. Nicht zum Arbeitseinkommen rechnen u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Der Bezug von Arbeitseinkommen ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu überprüfen, solange z. B. ein Betrieb/Gewerbe des Selbständigen am Tag vor der Leistung angemeldet ist. Es wird dann regelmäßig der Bezug von Einkommen (Gewinn) unterstellt. Wird angegeben, dass negatives Einkommen (Verlust) erzielt, besteht keinen Anspruch auf Übergangsgeld

Der Bemessungszeitraum ist hier das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitseinkommen Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auslöst. Der Bezug von Arbeitseinkünften und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen müssen nicht zeitlich zusammenfallen. Für Selbständige ist auch dann ein Übergangsgeldanspruch gegeben, wenn diese keine freiwilligen oder Pflichtbeiträge als Selbständige, jedoch im letzten Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder aus sonstigen Gründen entrichtet haben. Entscheidend ist, ob Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt wurden. Die Höhe des Übergansgeldes ergibt sich somit aus der geleisteten Beitragszahlung, hier aus freiwilligen Beiträgen (je höher der freiwillige Beitrag um so höher das Übergangsgeld) oder (und) aus einem Arbeitsentgelt im letzten Bemessungszeitraum.

Erfolgte eine Beitragszahlung im letzten Bemessungszeitraum ist von Amts wegen ein Übergangsgeldanspruch grundsätzlich zu prüfen und Übergangsgeld ggf. zu leisten.

Bezüglich der Auswirkungen auf den Krankengeldbezug bei einer gesetztlichen Krankenkasse mit einer freiwilligen Versicherung (Ruhen) kann keine Aussage getroffen werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Krankenkasse.

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7 Antworten

Wessiam 04.07.2012 | 22:28
Zitat von Hans anzeigenausblenden
Nun, man kriegt eben das, was man versichert hat; immerhineine Reha, um Ihre Erwerbsunfähigkeit wiederherzustellen. Übrigens zahlen die Krankenkassen auch nur selten freiwillig die maximale Zeit des Krankengeldbezugs.
Hansam 04.07.2012 | 23:44
..darum geht es nicht! Es geht darum, dass jemand der 0 Beitrag im Bemessungszeitraum in die DRV einbezahlt hat das Krankengeld während der Reha in voller Höhe weiter erhält. Will heißen - wer so blöd ist und Beiträge bezahlt wird dafür bestraft und das kann und darf eigentlich nicht sein.
Nixam 05.07.2012 | 07:20
Haben Sie eine konkrete Frage, so daß Ihnen geholfen werden soll oder wollten Sie hier nur herumstänkern? Nix
...am 05.07.2012 | 12:21
wer so blöd ist u. keine Beiträge zahlt - verliert seinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente und - hat unter Umständen überhaupt keinen Anspruch auf Rehaleistungen, für den stellt sich die Frage nach dem Übergangsgeld also gar nicht... also alles eine Frage der Sichtweise...
Hansam 05.07.2012 | 16:01
..zunächst an von ... hier beginnt ja die eigentliche Frage - wieso wird derjenige der keine Beiträge in die DRV einbezahlt mit der Lohnersatzleistung besser behandelt, als der der Beiträge einbezahlt??? - Dieser bekommt nämlich von der Krankenkasse das volle Krankengeld ausbezahlt - eben weil er keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat. Übrigens... ob es blöd ist keine oder Beiträge in die DRV einzubezahlen darüber lässt sich sicher streiten!
KSCam 05.07.2012 | 17:15
Da werden Sie keine Antwort vom Rentenexperten bekommen - wenden Sie sich an die Politiker Ihres Wahlkreises...... Aus Sicht der DRV sehe ich keine Ungerechtigkeit: wer zahlt kriegt ÜG, wer mehr zahlt kriegt mehr ÜG und wer nichts zahlt kriegt kein ÜG (und vielleicht nicht mal ne REHA). Insofern ist bei der DRV alles korrekt gelaufen. Schief wird es doch höchsten wenn man das andere Rechtsgebiet dazu nimmt und die Auswirkungen aufs Krankengeld so sind wie Sie beschreiben. Und dazu kann und wird sich ein DRV Mitarbeiter nicht äußern...:)
Hansam 05.07.2012 | 18:39
hmmm... ich werde das Problem mal in einem Krankenkassenforum anbringen - ich dachte mir eigentlich dass es die DRV aus dem Aspekt heraus interessieren könnte, dass es ja wohl besser ist dann lieber 0 Beiträge mehr in die DRV zu entrichten wenn man dann wenigstens angemessenes Krankengeld beziehen kann wenn man eine Reha braucht.
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